Rz. 16

Die Liquidation einer Personen- oder Kapitalgesellschaft lässt deren Stellung als Stpfl. unberührt. Die Zulässigkeit einer Außenprüfung richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften. Trotz ihrer Auflösung und zivilrechtlich-materiellen Beendigung ist die Gesellschaft so lange als existent zu behandeln ist, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem FA gehört, abgewickelt sind.[1] Dieses Rechtsverhältnis umfasst auch die Pflicht der Gesellschaft zur Duldung einer Außenprüfung.[2] Die Prüfungsanordnung ist an die Gesellschaft als Inhaltsadressatin zu richten und den Liquidatoren bekanntzugeben. Ist das Amt des Liquidators beendet, muss erforderlichenfalls ein neuer Liquidator (Nachtragsliquidator) bestellt werden.

Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter über, sind für den Besteuerungszeitraum des Übergangs zwei Prüfungsanordnungen – eine für die Zeit vor dem Formwechsel und eine für die Zeit danach – zu erlassen, die allerdings in einem Bescheid zusammengefasst werden können.[3]

 

Rz. 17

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzschuldner nur die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die auf den Insolvenzverwalter übergeht. Seine Stellung als Rechtsträger dieses Vermögens bleibt unberührt. Damit bleibt der Insolvenzschuldner auch Prüfungssubjekt einer Außenprüfung, die sich auf die Insolvenzmasse bezieht.[4] Der Insolvenzverwalter ist Bekanntgabeadressat der Prüfungsanordnung und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet; der Insolvenzschuldner kann herangezogen werden, soweit es auf sein persönliches Wissen ankommt.[5] Dies gilt auch, wenn in der Phase vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, dem das Verwaltungs- und Verfassungsrecht über das Vermögen des Insolvenzschuldners übertragen worden ist.

Entsprechendes gilt für die Anordnung einer Außenprüfung bei Zwangsverwaltung. Die Prüfungsanordnung ist dem Zwangsverwalter, nicht dem Stpfl. bekanntzugeben.[6]

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