Rz. 64n

Das der Finanzbehörde nach § 191 Abs. 1 AO eingeräumte Handlungsermessen[1] wird durch § 42d Abs. 5 EStG eingeschränkt. Hiernach ist von der Nachforderung abzusehen, wenn die Steuernachforderung oder die Haftungsforderung insgesamt 10 EUR nicht übersteigt (Bagatellgrenze).[2]  Soweit die Rechtsauffassung vertreten wird, dass § 173 Abs. 2 AO nicht direkt anwendbar ist[3] , muss der Rechtsgedanke dieser einschränkenden Regelung im Interesse des Rechtsfriedens zumindest im Bereich des Handlungsermessens berücksichtigt werden, wenn nach einem aufgrund einer LSt-Außenprüfung ergangenen Haftungsbescheid eine weitere Inanspruchnahme des Haftungsschuldners beabsichtigt ist.[4]

[1] S. Rz. 64k, 35, 41.
[2] Gehm, StBp 2016, 315, 318.
[3] S. Rz. 64p.
[4] Gehm, StBp 2016, 315, 318 m. w. N.

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