Rz. 55

Ergibt sich die Haftung aus § 71 AO, also bei der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners als Täter einer Steuerhinterziehung[1] oder Steuerhehlerei[2] für die verkürzten Beträge oder ungerechtfertigt erlangten Steuervorteile, so gilt nach § 191 Abs. 5 S. 2 AO die absolute Grenze nach Abs. 5 S. 1[3] nicht. Der Haftungsanspruch aus § 71 AO ist nicht mehr akzessorisch[4] , sondern wird insoweit unabhängig vom rechtlichen Fortbestand des – nicht erfüllten – Primäranspruchs.[5]  Die Einschränkung des § 191 Abs. 5 S. 2 AO soll aber nicht für Teilnehmer an den entprechenden Taten gelten[6]

Diese Haftung geht aber sowieso wegen ihres Schadenersatzcharakters nur soweit, wie die Steuerhinterziehung bzw. die Steuerhehlerei für die Haftung ursächlich war.[7]

 

Rz. 55a

Die Geltendmachung der Haftung nach § 71 AO wird nicht dadurch gehemmt oder ausgeschlossen, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wie sich insbesondere aus § 393 Abs. 1 S. 3 AO ergibt.[8] Sie wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Verurteilung wegen der Straftat[9] nicht erfolgt ist oder nicht erfolgen kann.[10]

Die Geltendmachung des Haftungsanspruchs nach § 71 AO wird letztlich nur durch § 191 Abs. 3 AO ausgeschlossen .[11]

[3] S. Rz. 52.
[4] S. Rz. 10.
[5] Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz. 728.
[6] Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 191 Rz. 107; Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz. 728.
[7] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 603; BFH v. 11.2.2002, VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891.
[9] S. Rz. 55.
[10] Gehm, NZWiSt 2014, 93, 94 m. w. N.
[11] S. Rz. 56, 58.

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