Rz. 1

Entgegen der Gesetzesüberschrift räumt § 187 AO den beteiligten Steuerberechtigten außer der Akteneinsicht auch die Berechtigung ein, von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen zu verlangen. Die Vorschrift ist Ausfluss des im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Dieses wird nur den beteiligten Steuerberechtigten, dagegen nicht dem Stpfl. gewährt. Steuerberechtigter Beteiligter ist dabei auch die Gemeinde, die bisher keinen Zerlegungsanteil erhalten hat, einen solchen aber beansprucht.[1] Die beteiligten Steuerberechtigten bedürfen anders als der Stpfl. genauerer Informationen, da ihnen gem. § 188 Abs. 1 AO ein Zerlegungsbescheid nur bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind. Der Stpfl. erhält hingegen den vollständigen Zerlegungsbescheid.[2] Außerdem kennt er die tatsächlichen Grundlagen für die Zerlegung (z. B. Lohnsummen) und kann daher Abweichungen erkennen.[3] Deswegen sieht die Vorschrift weder einen Auskunftsanspruch noch ein Akteneinsichtsrecht des Stpfl. vor. Ein solches hat er auch aus den sonstigen entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung nicht. Ein Akteneinsichtsrecht erhält er zugleich mit allen anderen dort beteiligten Personen erst im finanzgerichtlichen Verfahren.[4] Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des beteiligten Steuerberechtigten ergeben sich im Übrigen auch aus § 21 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 FVG.[5]

[3] Ebenso Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 187 AO Rz. 2.
[5] Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 187 AO Rz. 2.

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