Rz. 47

Abs. 1 S. 2 enthält eine besondere Vorschrift zur Regelung der Bindungswirkung der Feststellung von Steuerabzugsbeträgen und anrechenbarer KSt (insoweit gegenstandslos). Für diese Fälle sieht § 180 Abs. 5 Nr. 2 AO eine gesonderte Feststellung vor.[1] Diese gesonderte Feststellung unterscheidet sich dadurch von anderen Fällen der Feststellung, dass sie nicht das Steuerfestsetzungs-, sondern das Steuererhebungsverfahren betrifft. Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und früher auch KSt gehört nicht mehr zum eigentlichen Steuerbescheid nach § 155 AO, der mit der Festsetzung der Steuer endet. Die Anrechnung erfolgt vielmehr im Abrechnungsteil.[2]

Somit war Abs. 1 S. 1 nicht unmittelbar auf die im Erhebungsverfahren ergehenden Verwaltungsakte anwendbar, da diese Vorschrift die Bindungswirkung nur für Steuerbescheide und den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheiden statuiert. Abs. 1 S. 2 erklärt daher die Regelung des S. 1 für entsprechend anwendbar.

 

Rz. 48

Abs. 1 S. 2 bestimmt durch Verweisung auf S. 1, dass die gesonderte Feststellung der anrechenbaren Steuerbeträge nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 AO für Verwaltungsakte im Rahmen des Erhebungsverfahrens gilt. Das bedeutet, dass diese Feststellung Bindungswirkung entfaltet für

  • den Abrechnungsteil des Steuerbescheids, in dem die Steuerabzugsbeträge auf die Steuerschuld angerechnet werden,
  • den Abrechnungsbescheid nach § 218 AO.
 

Rz. 49

§ 182 Abs. 1 S. 3 AO enthält weiterhin eine Regelung über die Änderung der Verwaltungsakte im Erhebungsverfahren. Diese Verwaltungsakte sind keine Steuerbescheide und werden auch nicht wie Steuerbescheide behandelt. Für sie gelten daher nicht §§ 172ff. AO, sondern §§ 130, 131 AO. Für die Anpassung von Verwaltungsakten als Folgebescheide an Feststellungsbescheide als Grundlagenbescheide sind die §§ 130, 131 AO aber nicht geeignet. § 182 Abs. 1 S. 3 AO bestimmt daher, dass bei Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 AO die Regelung des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO entsprechend gilt. Wird daher ein Feststellungsbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert, ist der von ihm abhängige Verwaltungsakt des Erhebungsverfahrens (Folge-Verwaltungsakt) entsprechend zu ändern.

Im Einzelnen gelten die für § 175 AO geltenden Regelungen entsprechend. Vgl. daher Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 175 AO Rz. 3ff.

[1] Zu den Voraussetzungen und dem persönlichen, sachlichen und zeitlichen Regelungsbereich dieser Feststellung Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 180 AO Rz. 207.
[2] Zur rechtlichen Eigenschaft des Abrechnungsteils Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 155 AO Rz. 43a.

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