Rz. 2

§ 181 AO wurde durch die AO 1977 eingeführt. Seitdem ist die Vorschrift folgendermaßen geändert worden:[1]

  • Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde in Abs. 2 die Verweisung auf andere Vorschriften der AO auf die §§ 134ff. AO erweitert, Abs. 2 neu eingeführt und die bisherigen Abs. 2–4 in Abs. 3–5 umnummeriert.
  • Einige Probleme hinsichtlich der Festsetzungsfrist sind durch das Gesetz v. 21.12.1993[3] beseitigt worden.
  • Durch Gesetz v. 20.12.2008[4] wurde Abs. 2a eingefügt.
  • Durch Gesetz v. 18.7.2016[5] wurden in Abs. 1, 2 und 2a Verweisungen angepasst; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
  • Durch Gesetz v. 26.11.2019[6] wurde in § 181 Abs. 3 S. 1, 2 und in Abs. 4 AO ab 1.1.2022 die Regelung auf die Grundsteuerwerte ausgedehnt und ab 1.1.2015 der Verweis auf die Einheitswerte gestrichen.
[1] G. v. 16.3.1976, BStBl I 1976, 157.
[2] BStBl I 1985, 735.
[3] BStBl I 1994, 50.
[4] BStBl I 2009, 124.
[5] BGBl I 2016, 1679, 1694.
[6] BStBl I 2019, 1319.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge