Rz. 2
§ 181 AO wurde durch die AO 1977 eingeführt. Seitdem ist die Vorschrift folgendermaßen geändert worden:[1]
- Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde in Abs. 2 die Verweisung auf andere Vorschriften der AO auf die §§ 134ff. AO erweitert, Abs. 2 neu eingeführt und die bisherigen Abs. 2–4 in Abs. 3–5 umnummeriert.
- Einige Probleme hinsichtlich der Festsetzungsfrist sind durch das Gesetz v. 21.12.1993[3] beseitigt worden.
- Durch Gesetz v. 20.12.2008[4] wurde Abs. 2a eingefügt.
- Durch Gesetz v. 18.7.2016[5] wurden in Abs. 1, 2 und 2a Verweisungen angepasst; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
- Durch Gesetz v. 26.11.2019[6] wurde in § 181 Abs. 3 S. 1, 2 und in Abs. 4 AO ab 1.1.2022 die Regelung auf die Grundsteuerwerte ausgedehnt und ab 1.1.2015 der Verweis auf die Einheitswerte gestrichen.
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