Rz. 191a

§ 10 VO zu § 180 Abs. 2, eingefügt durch Gesetz v. 22.12.1999[1] mit Wirkung für Feststellungen ab 30.12.1999, ermöglicht die Feststellung bei steuerverstrickten Anteilen an Kapitalgesellschaften. Durch Gesetz v. 7.12.2006, BStBl I 2007, 4 ist § 10 VO zu § 180 Abs. 2 AO aufgehoben worden. Diese Aufhebung steht im Zusammenhang mit der Neukonzeption des UmwStG, wonach keine verschmelzungs-, spaltungs- und einbringungsgeborenen Anteile mehr entstehen, eine entsprechende gesonderte Feststellung steuerverstrickter Anteile somit gegenstandslos wird. Nach § 11 S. 3 VO zu § 180 Abs. 2 AO ist § 10 VO zu § 180 Abs. 2 AO jedoch hinsichtlich solcher Anteile, die nach altem Recht steuerverstrickt sind und bei denen die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG gem. § 8 Abs. 4 KStG a. F. ausgeschlossen oder hinsichtlich derer die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 S. 3, 4 EStG a. F. ausgeschlossen ist, weiter anzuwenden.

[1] BStBl I 2000, 13.

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