Rz. 148

Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung ist in § 3 der VO zu § 180 Abs. 2 AO geregelt (gestützt auf § 180 Abs. 2 Nr. 4 AO). Die Erklärung muss nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben werden. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe der Feststellungserklärung auf, tritt hinsichtlich der Festsetzungsfrist eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ein.[1] Freiwillige Abgabe, die als Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens wirkt, ist möglich; in diesen Fällen tritt aber keine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ein, da die Erklärung nicht aufgrund einer Verpflichtung abgegeben wurde. Da die freiwillige Abgabe der Erklärung aber als Antrag auf Durchführung des Feststellungsverfahrens wirkt, greift § 170 Abs. 3 AO ein, der nach § 181 Abs. 1 S. 3 AO entsprechend anzuwenden ist.[2] Die Festsetzungsfrist für die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Feststellung (nicht für den erstmaligen Erlass der Feststellung) beginnt danach nicht vor Ablauf des Jahrs, in dem der Antrag gestellt wurde.

Nach § 181 Abs. 1 AO ist die Feststellungserklärung Steuererklärung, es gelten also die §§ 149ff. AO.

 

Rz. 149

Durch die Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet werden können bei der Feststellung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO diejenigen Personen, bei denen die Besteuerungsgrundlagen steuerlich zu erfassen sind (vgl. Rz. 120).

Bei der Feststellung für Gesamtobjekte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO trifft die Steuererklärungspflicht jedoch nicht die Beteiligten nach § 78 AO, sondern diejenigen Personen, die für die Beteiligten nach § 78 AO handeln oder gehandelt haben. Es sind dies die Baubetreuer, Treuhänder,[3] Initiatoren, Verwalter usw., also diejenigen Personen, die Verträge für die Beteiligten nach § 78 AO aushandeln und abschließen. Nicht hierunter fallen die Bauunternehmer, Architekten (wenn ihre Tätigkeit nicht über Planung und Bauaufsicht hinausgeht) und Finanzierungsinstitute.

Die Erklärungspflicht besteht bereits dann, wenn diese Personen im Feststellungszeitraum die Funktion des Baubetreuers, Treuhänders usw. innehatten; nicht erforderlich ist, dass sie diese Funktion noch im Zeitpunkt der Erfüllung der Erklärungspflicht ausüben.[4]

Soweit Personen vorhanden sind, die unter § 34 AO fallen, bleiben ihre steuerlichen Pflichten bestehen, werden also nicht durch die Pflichten der Baubetreuer usw. verdrängt.[5]

 

Rz. 150

Form und Inhalt der Steuererklärung bestimmt § 3 Abs. 2, 3 der VO zu § 180 Abs. 2 AO.[6] Der Erklärung ist eine Ermittlung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen beizufügen. Die Finanzbehörde kann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, entsprechend dem vorgesehenen Umfang der Feststellung, den sachlichen Umfang der Erklärung bestimmen. Sie kann auch nach ihrem Ermessen die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis verlangen; dies beruht auf §§ 90, 93ff. AO; vgl. daher die Erl. zu diesen Vorschriften. Ist Gegenstand der gesonderten Feststellung ein durch Vermögensvergleich zu ermittelnder Gewinn, ist eine elektronische Bilanz nach § 5b EStG dem FA zu übermitteln.[7] Dies ersetzt die sonst erforderliche Ermittlung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen.

 

Rz. 151

Sind mehrere Erklärungspflichtige vorhanden,[8] ist jeder von ihnen in vollem Umfang zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet. Die Finanzbehörde kann nach ihrem Ermessen einen oder einige von ihnen zur Abgabe der Erklärung auffordern. Gibt es mehrere Erklärungspflichtige, wäre es ermessensfehlerhaft, von einem Erklärungspflichtigen Angaben oder Vorlage von Unterlagen zu verlangen, über die dieser nicht verfügt und die sich die Finanzbehörde von anderen Erklärungspflichtigen leichter beschaffen kann als der Erklärungspflichtige. Die Behörde muss sich dann insoweit an denjenigen Erklärungspflichtigen halten, der diese Kenntnisse oder Unterlagen hat. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO genannten Personen sind aber die primären Wissensträger, die in erster Linie verpflichtet sind; das FA kann daher von ihnen die Steuererklärung anfordern, auch wenn sie sich dazu erforderliche Angaben erst von anderen Personen, die keine Erklärungspflichtigen sind, beschaffen müssen.[9]

Das FA muss die Ermessensentscheidung, durch die bei mehreren zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichteten Personen eine bestimmte Person zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wird, begründen; bei Fehlen der Begründung ist die Ermessensentscheidung rechtswidrig.[10]

 

Rz. 152

Hat ein Erklärungspflichtiger die Erklärung in vollem Umfang abgegeben, werden die anderen hierdurch von ihrer Verpflichtung befreit. Hat ein Erklärungspflichtiger die Erklärung teilweise abgegeben, werden die anderen Erklärungspflichtigen insoweit, als die Erklärung bereits abgegeben ist, von ihrer Pflicht befreit; sie brauchen daher nur noch die fehlenden Teile der abgegebenen Erklärung zu ergänzen.[11]

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