Rz. 4

Die Einheitswerte gelten ab Vz 1998 wegen des Auslaufens der VSt nur noch für einheitswertabhängige Faktoren der ESt[1], Kürzungen bei der Gewerbeertragsteuer[2] und für die GrSt. Für die GrESt sind bei Fehlen einer Gegenleistung nicht die Einheitswerte der Grundstücke anzusetzen, sondern die sich an den Verkehrswerten orientierenden Grundbesitzwerte der §§ 138ff. BewG. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer werden die Vermögenswerte nach §§ 157ff. BewG bewertet, also ebenfalls nicht die Einheitswerte zugrunde gelegt.

 

Rz. 5

Nach §§ 2, 19 BewG sind inländische wirtschaftliche Einheiten zu bewerten. Die wirtschaftlichen Einheiten, für die Einheitswerte festgestellt werden, sind in § 19 Abs. 1 BewG abschließend aufgezählt:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
  • Grundstücke,
  • Betriebsgrundstücke.

Die Vorschriften zur Einheitsbewertung sind durch Gesetz v. 26.11.2019[3] durch die Feststellung der Grundsteuerwerte ersetzt worden. Nach Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes v. 26.11.2019 tritt diese Aufhebung mit dem 1.1.2015 in Kraft.

 

Rz. 6

Eine Einheitswertfeststellung kann sein:

  • Hauptfeststellung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt[4]; sie umfasst regelmäßig Zurechnungs-, Art- und Wertfeststellung[5];
  • Fortschreibung[6]; sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Feststellungen für einen schon bisher vorhandenen und bewerteten Bewertungsgegenstand für die Zukunft geändert werden;
  • Nachfeststellung[7] auf einen anderen Zeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt; sie erfolgt für eine nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt neu entstandene wirtschaftliche Einheit[8] oder wenn eine bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen wird;
  • geänderte Feststellung: Änderung einer Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung auf den ursprünglichen Haupt-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt nach den Änderungsvorschriften der AO.[9]
 

Rz. 7

Ist der Stpfl. unbeschränkt steuerpflichtig, so wird für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, die sich ausschließlich auf das Ausland erstrecken, nach § 31 BewG kein Einheitswert gesondert festgestellt. Die Bewertung erfolgt nach §§ 116 BewG und damit nach § 9 BewG mit dem gemeinen Wert.

 

Rz. 8

Es kann vorkommen, dass eine wirtschaftliche Einheit den einheitswertabhängigen Steuern in unterschiedlichem Umfang unterliegt. Dann ist nach § 19 Abs. 4 BewG die Feststellung nur insoweit durchzuführen, als sie für die Besteuerung von Bedeutung ist. Unterliegt die wirtschaftliche Einheit einem Teil der einheitswertabhängigen Steuern ganz, anderen einheitswertabhängigen Steuern nur mit einem Teil, ist ein Einheitswert sowohl für die ganze wirtschaftliche Einheit als auch für den Teil, der den anderen einheitswertabhängigen Steuern unterliegt, festzustellen.[10] Unterliegt die wirtschaftliche Einheit sämtlichen einheitswertabhängigen Steuern nur mit einem Teil, ist nur der Einheitswert über diesen Teil der wirtschaftlichen Einheit festzustellen.[11]

 

Rz. 9

Eine Einheitswertfeststellung ist grundsätzlich nicht deshalb steuerlich überflüssig (und damit unzulässig), weil (alle) einheitswertabhängigen Steuern verjährt sind. Im Gegensatz zur RAO unterliegt die Einheitswertfeststellung einer eigenen Festsetzungsverjährung; die Festsetzungsfrist für die Folgebescheide kann nach § 171 Abs. 10 AO nicht ablaufen.

 

Rz. 10

In den neuen Bundesländern gilt das bundesdeutsche Steuerrecht, und damit auch das BewG, grundsätzlich ab 1.1.1991. Für die Einheitsbewertung hat das Einigungsvertragsgesetz v. 23.9.1990[12] jedoch Sonderregelungen vorgesehen.

Es sind die bestehenden Einheitswerte auf den 1.1.1935 weiter anzuwenden.[13] Für die Besteuerung sind diese Einheitswerte nach den Wertverhältnissen 1935 mit einem Multiplikator zwischen 100 % und 600 % anzuwenden.[14]

Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind die Einheitswerte auf den 1.1.1935 ab 1.1.1991 nicht mehr anzuwenden; an ihre Stelle tritt ein Ersatzwirtschaftswert.[15] Auch diese Vorschriften sind ab 1.1.2025 nicht mehr anwendbar.

 

Rz. 11

Der Inhalt der Einheitswertfeststellung ist in § 19 Abs. 3 BewG, der Inhalt der Feststellung der Grundsteuerwerte ist in §§220ff. BewG umschrieben. Bei den Feststellungen werden Entscheidungen getroffen über:

  • den Wert der wirtschaftlichen Einheit (sachlicher Regelungsbereich); der Wert muss auf einen bestimmten Geldbetrag lauten. Der Wert kann 0 betragen, er kann auch negativ sein. Ändert sich der Wert, hat zum nächsten Zeitpunkt eine Wertfortschreibung zu erfolgen. Von der Nachfeststellung unterscheidet sich die Wertfortschreibung dadurch, dass bei der Wertfortschreibung ein bereits vorher festgestellter Wert geändert wird; die wirtschaftliche Einheit der Wertfortschreibung ist identisch mit der ursprünglichen Wertfeststellung. Die Nachfeststellung setzt demgegenüber eine neue wirtschaftliche Einheit voraus.[16]
  • die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Grundstücken auch der Grundstücksart.
  • Die Zurechnungsfeststellung gibt an, ...

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