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§ 18 AO regelt nur die örtliche Zuständigkeit für die gesonderten Feststellungen. Ob derartige Feststellungen überhaupt durchzuführen sind, ist allein nach § 180 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 1a AO zu beurteilen. Daher findet in den Fällen des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO eine gesonderte Feststellung der Einkünfte nur für solche aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG statt, obwohl § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO die örtliche Zuständigkeit unterschiedslos für alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit regelt.

Im Falle des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO sind die Regelungen zur Notwendigkeit der gesonderten Feststellung und zur örtlichen Zuständigkeit allerdings dadurch ineinander verschränkt, dass die gesonderte Feststellung davon abhängig ist, dass die dafür gegebene örtliche Zuständigkeit nicht mit derjenigen für die Steuern vom Einkommen übereinstimmt. Wegen dieses wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisses sind Vereinbarungen über die örtliche Zuständigkeit gem. § 26 S. 2 AO oder § 27 AO in diesen Fällen unzulässig, soweit sie zugleich Einfluss auf die Notwendigkeit der gesonderten Feststellung hätten.[1]

Die Zuständigkeitsregelung nach § 18 Abs. 2 AO ist – soweit sie ausländische Einkünfte betrifft- gegenüber der Sonderregelung in § 18 Abs. 2 AStG subsidiär.[2]

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