Rz. 64

Für eine atypische stille Gesellschaft, bei der der stille Mitunternehmer ist, gelten die Regeln über mehrstöckige Gesellschaften entsprechend. Für die atypische stille Gesellschaft ist daher eine Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen, die für die Besteuerung des Tätigen und des Stillen bindend ist.[1] Besteht die atypische stille Gesellschaft nicht an einem Einzelunternehmen bzw. an einer Kapitalgesellschaft, sondern an der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (atypische stille Unterbeteiligung), kommt eine besondere gesonderte Feststellung in Betracht (hierzu Rz. 66).

 

Rz. 65

Subjekt der Einkünftefeststellung bei atypischer stiller Gesellschaft ist nicht die stille Gesellschaft, die kein Handelsgewerbe betreibt, kein Betriebsvermögen hat und für die daher kein Betriebsvermögensvergleich vorgenommen werden kann. Festgestellt werden vielmehr Gewinn und Verlust des Inhabers des Handelsgewerbes sowie der Anteil des Stillen daran. Vorrangig ist daher auch bei der atypischen stillen Gesellschaft die gesonderte Feststellung; abhängig hiervon sind die Steuerfestsetzungen des Tätigen und des Stillen als Folgebescheide. Entsprechendes gilt für Steuermessbescheide.[2]

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