Rz. 24

§ 175a AO enthält als Rechtswirkungen nur die Durchbrechung der Festsetzungsfrist und die Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung. Darüber hinausgehende verfahrensrechtliche Wirkungen treten durch das Verständigungs- oder Schiedsverfahren nicht ein. Insbesondere ist hierin kein Rechtsbehelfsverzicht des Stpfl. oder eine Einschränkung seiner Rechtsbehelfsbefugnis enthalten. Das Ergebnis des Verständigungsverfahrens bindet die beteiligten Staaten, nicht aber den Stpfl. Er kann also gegen den nach § 175a AO erlassenen oder geänderten Steuerbescheid bzw. gegen die Aufhebung des Steuerbescheids Einspruch einlegen. §§ 354 Abs. 1a, 362 Abs. 1a AO bzw. §§ 50 Abs. 1a, 72 Abs. 1a FGO (vgl. Rz. 5) hindern ein solches Rechtsbehelfsverfahren nicht. Der damalige Rechtsbehelfsverzicht bzw. die Rücknahme des Rechtsbehelfs bezog sich nur auf den damaligen Steuerbescheid, nicht auf den jetzt durchgeführten Erlass bzw. die Änderung des Steuerbescheids oder die Aufhebung der Steuerfestsetzung; insoweit ist die Rechtsbehelfsbefugnis des Stpfl. nicht eingeschränkt.

 

Rz. 24a

Anders ist es nach der Streitbeilegungsrichtlinie. Nach § 15 Abs. 1 EU-DBA-SBG wird das Ergebnis des Verständigungsverfahren nur verbindlich, wenn die betroffene Person schriftlich auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Steuerbescheide verzichtet, wenn die Ergebnisse des Streitbeilegungsverfahrens zutreffend umgesetzt werden. Entsprechendes gilt nach § 18 Abs. 5 EU-DBA-SBG für den Vorschlag des beratenden Ausschusses. Entsprechend steht die Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO unter der Bedingung, dass der Stpfl. auf einen Rechtsbehelf für den Fall verzichtet, dass der Inhalt der Verständigungsvereinbarung zutreffend umgesetzt wird. In beiden Fällen ist somit ein bedingter Rechtsbehelfsverzicht erforderlich.

 

Rz. 25

Führt jedoch das Verständigungs- bzw. Schiedsverfahren nicht zu einer Änderung der Steuerfestsetzung, wird hierdurch kein erneutes Rechtsbehelfsverfahren eröffnet. Dann ist die Bestandskraft eingetreten, der frühere Rechtsbehelfsverzicht wirkt sich als endgültig aus. Das ist z. B. der Fall, wenn das Verständigungsverfahren ohne Ergebnis bleibt oder der Antrag auf Durchführung des Verständigungsverfahrens zurückgenommen wird.[1] Die Einleitung des Verständigungs- bzw. Schiedsverfahrens ist also verfahrensmäßig das letzte Mittel, über das hinaus nicht mehr auf nationale Anfechtungsmöglichkeiten zurückgegriffen werden kann.

 

Rz. 26

Nach§ 351 AO wird durch einen Rechtsbehelf gegen die Steuerfestsetzung aufgrund des Ergebnisses des Verständigungs- bzw. Schiedsverfahrens der Steuerbescheid nur soweit angegriffen, wie die Änderung reicht bzw. hinsichtlich der Aufhebung des Steuerbescheids; die übrigen Teile des Steuerbescheids bleiben bestandskräftig. Nur im Fall des (erstmaligen) Erlasses eines Steuerbescheids bezieht sich der Rechtsbehelf auf die ganze Steuerfestsetzung.

[1] FG München v. 28.10.2008, 6 K 2831/07, Haufe-Index HI 2093305, unter 1 c).

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