Rz. 75

Nach Abs. 2 gilt die Regelung des Abs. 1 entsprechend, wenn ein bestimmter Sachverhalt mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Stpfl. berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist zur Berichtigung naturgemäß nicht erforderlich.

Durch diesen Tatbestand werden folgende Fallgruppen erfasst:

  • Der gleiche Vorgang wird bei einem Stpfl. im gleichen Besteuerungszeitraum bei zwei verschiedenen Steuerarten erfasst.
 
Praxis-Beispiel

Vom Lieferanten in Rechnung gestellte USt wird von dem Stpfl. in unvereinbarer Weise als Vorsteuer abgezogen und gleichzeitig bei der ESt als nicht abziehbare USt behandelt.

  • Der gleiche Vorgang wird bei einem Stpfl. in zwei verschiedenen Besteuerungszeiträumen in unvereinbarer Weise erfasst.
 
Praxis-Beispiel

Eine Betriebsausgabe wird sowohl im Besteuerungszeitraum 01 als auch im Besteuerungszeitraum 02 gewinnmindernd erfasst.

  • Der gleiche Vorgang wird bei zwei verschiedenen Stpfl. im gleichen Besteuerungszeitraum steuermindernd angesetzt.
 
Praxis-Beispiel

Eine Betriebsausgabe wird im gleichen Besteuerungszeitraum bei dem Stpfl. X und dem Stpfl. Y angesetzt.

  • Der gleiche Vorgang wird bei zwei Stpfl. in verschiedenen Besteuerungszeiträumen steuermindernd erfasst.
 
Praxis-Beispiel

Die gleiche Betriebsausgabe wird bei dem Stpfl. X im Besteuerungszeitraum 01, bei dem Stpfl. Y im Besteuerungszeitraum 02 berücksichtigt.

 

Rz. 76

Für den Stpfl. günstige widerstreitende Steuerfestsetzungen können an für ihn ungünstige widerstreitende Steuerfestsetzungen der Vorjahre anknüpfen, wenn etwa im Beispiel 5 der Rz. 23 an die doppelte Aktivierung in den Folgejahren bei beiden Stpfl. doppelte Abschreibungen anknüpfen.

Der Tatbestand des Abs. 2 (Widerstreit zugunsten des Stpfl.) ist das Gegenstück zu dem Tatbestand des Abs. 1 (Widerstreit zuungunsten des Stpfl.). Es wird daher auf Rz. 24ff. sowie für die Rechtsfolgen auf Rz. 60 verwiesen.

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