Rz. 75
Nach Abs. 2 gilt die Regelung des Abs. 1 entsprechend, wenn ein bestimmter Sachverhalt mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Stpfl. berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist zur Berichtigung naturgemäß nicht erforderlich.
Durch diesen Tatbestand werden folgende Fallgruppen erfasst:
- Der gleiche Vorgang wird bei einem Stpfl. im gleichen Besteuerungszeitraum bei zwei verschiedenen Steuerarten erfasst.
Vom Lieferanten in Rechnung gestellte USt wird von dem Stpfl. in unvereinbarer Weise als Vorsteuer abgezogen und gleichzeitig bei der ESt als nicht abziehbare USt behandelt.
- Der gleiche Vorgang wird bei einem Stpfl. in zwei verschiedenen Besteuerungszeiträumen in unvereinbarer Weise erfasst.
Eine Betriebsausgabe wird sowohl im Besteuerungszeitraum 01 als auch im Besteuerungszeitraum 02 gewinnmindernd erfasst.
- Der gleiche Vorgang wird bei zwei verschiedenen Stpfl. im gleichen Besteuerungszeitraum steuermindernd angesetzt.
Eine Betriebsausgabe wird im gleichen Besteuerungszeitraum bei dem Stpfl. X und dem Stpfl. Y angesetzt.
- Der gleiche Vorgang wird bei zwei Stpfl. in verschiedenen Besteuerungszeiträumen steuermindernd erfasst.
Die gleiche Betriebsausgabe wird bei dem Stpfl. X im Besteuerungszeitraum 01, bei dem Stpfl. Y im Besteuerungszeitraum 02 berücksichtigt.
Rz. 76
Für den Stpfl. günstige widerstreitende Steuerfestsetzungen können an für ihn ungünstige widerstreitende Steuerfestsetzungen der Vorjahre anknüpfen, wenn etwa im Beispiel 5 der Rz. 23 an die doppelte Aktivierung in den Folgejahren bei beiden Stpfl. doppelte Abschreibungen anknüpfen.
Der Tatbestand des Abs. 2 (Widerstreit zugunsten des Stpfl.) ist das Gegenstück zu dem Tatbestand des Abs. 1 (Widerstreit zuungunsten des Stpfl.). Es wird daher auf Rz. 24ff. sowie für die Rechtsfolgen auf Rz. 60 verwiesen.
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