Rz. 23

Abs. 1 behandelt den Fall, dass ein bestimmter Sachverhalt mehrfach zuungunsten eines oder mehrerer Stpfl. berücksichtigt worden ist, obwohl er insgesamt nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen (positiv widerstreitende Steuerfestsetzung zuungunsten des/der Stpfl.). Es kann sich um folgende Fallgruppen handeln:

  • Der gleiche Vorgang wird bei einem Stpfl. im gleichen Besteuerungszeitraum bei zwei verschiedenen Steuerarten erfasst.[1]
 
Praxis-Beispiel

Ein Vorgang wird bei dem gleichen Stpfl. im Jahr 01 sowohl der ESt als auch der ErbSt unterworfen.

Kein Fall einer widerstreitenden Steuerfestsetzung ist es aber, wenn der gleiche Vorgang im gleichen Besteuerungszeitraum bei einem Stpfl. zweimal im gleichen Besteuerungsverfahren (bei der gleichen Steuerart) erfasst wird. Dann liegt nur eine (falsche) Steuerfestsetzung vor, nicht aber zwei widerstreitende. Vgl. Rz. 24.

  • Der gleiche Vorgang wird bei einem Stpfl. in zwei verschiedenen Besteuerungszeiträumen bei der gleichen Steuerart oder verschiedenen Steuerarten erfasst.[2]
 
Praxis-Beispiel

Eine Einnahme wird sowohl im Jahr 01 als auch im Jahr 02 der ESt unterworfen. Ein Vorgang wird bei dem gleichen Stpfl. im Jahr 01 von der ESt, im Jahr 02 von der ErbSt erfasst.

  • Der Stpfl. wird für den gleichen Zeitraum zweimal zu der gleichen Steuerart herangezogen.[3]
 
Praxis-Beispiel

Wegen Unklarheiten über die örtliche Zuständigkeit veranlagen sowohl das FA X als auch das FA Y den Stpfl. für das Jahr 01 zur ESt; das gleiche FA zieht den gleichen Stpfl. irrtümlich zweimal zu der gleichen Steuer heran.

  • Der gleiche Vorgang wird bei zwei Stpfl. zu gleichen oder verschiedenen Steuerarten herangezogen.[4]
 
Praxis-Beispiel

Das gleiche Wirtschaftsgut wird im gleichen Besteuerungszeitraum bei den Stpfl. X und Y aktiviert.

Wegen des gleichen Vorgangs wird der Stpfl. X zur ESt, der Stpfl. Y zur ErbSt herangezogen.

  • Der gleiche Vorgang wird bei zwei verschiedenen Stpfl. in verschiedenen Besteuerungszeiträumen von der gleichen oder verschiedenen Steuern erfasst.
 
Praxis-Beispiel

Eine Einnahme wird im Besteuerungszeitraum 01 bei dem Stpfl. X, im Besteuerungszeitraum 02 bei dem Stpfl. Y erfasst.

Der gleiche Vorgang wird im Besteuerungszeitraum 01 bei dem Stpfl. X von der ESt, im Besteuerungszeitraum 02 bei dem Stpfl. Y von der ErbSt erfasst.

[1] "Objektkollision"; vgl. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO § 174 AO Rz. 14.
[2] "Periodenkollision"; vgl. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO § 174 AO Rz. 16.
[3] "Zuständigkeitskollision"; vgl. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, zu § 174 AO Rz. 17.
[4] "Subjektkollision"; vgl. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, zu § 174 AO Rz. 15.

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