Rz. 53

Eine ähnliche Anlaufhemmung besteht nach Abs. 2 Nr. 2, wenn die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist.[1] Dann beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwandt worden sind, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kj. folgt, in dem dies hätte geschehen müssen. Steuerzeichen und Steuerstempler gibt es nur noch bei der Tabaksteuer. Da dies eine Verbrauchsteuer ist, gilt die Regelung für diese Steuer nicht. Die Vorschrift ist daher gegenstandslos.

[1] Vgl. § 167 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge