Rz. 40

Die Anlaufhemmung endet und die Festsetzungsfrist beginnt mit Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe der Anzeige, Steueranmeldung oder Steuererklärung. Der maßgebende Zeitpunkt ist der des Eingangs der Steuererklärung, Steueranmeldung oder der Anzeige bei dem FA. Das setzt voraus, dass es sich um eine rechtlich wirksame Anzeige, Steueranmeldung oder Steuererklärung handelt. Es müssen alle (formellen) Voraussetzungen erfüllt sein, die das Gesetz für die Anzeige, Steueranmeldung oder Steuererklärung fordert. Bei einer Steuererklärung müssen die Voraussetzungen des § 150 AO erfüllt sein. Soweit die jeweilige gesetzliche Regelung es erfordert, muss die Steuererklärung elektronisch oder auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular abgegeben werden und eigenhändig unterschrieben sein. Erklärungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, z. B. nicht eigenhändig unterschrieben sind, sind keine Steuererklärungen im Rechtssinn und können daher die Wirkung der Beendigung der Anlaufhemmung nicht hervorrufen und die Festsetzungsfrist nicht in Lauf setzen.[1] Es kommt daher nicht darauf an, ob der Stpfl. den Sachverhalt der Finanzbehörde in anderer Form offengelegt hat, oder ob die Finanzbehörde den Sachverhalt aus anderen Quellen vollständig kennt.[2]

 

Rz. 41

Die Anlaufhemmung endet nur, wenn die Steuererklärung bei der durch Gesetz vorgeschriebenen Stelle, d. h. dem zuständigen FA oder der sonstigen zuständigen Behörde abgegeben wird.[3] Für die Anzeigen nach dem GrEStG fordern § 18 Abs. 5 GrEStG, § 19 Abs. 4 S. 1 GrEStG ausdrücklich die Abgabe bei der zuständigen Finanzbehörde.[4] M. E. gilt dies jedoch für alle Steuererklärungen, Steueranmeldungen und Anzeigen. Es ist jedoch danach zu unterscheiden, ob die Erklärung an die zuständige Behörde adressiert ist oder nicht. Ist als Adressat die unzuständige Behörde angegeben, wird die Anlaufhemmung erst in dem Zeitpunkt beendet, in dem die Erklärung an das zuständige FA weitergereicht wird und bei diesem eingeht. Erst dann ist diese Behörde in der Lage, tätig zu werden und die Festsetzungsfrist einzuhalten. Insoweit trägt der Stpfl. die Folgen der Adressierung der Erklärung an das unzuständigen FA. Die Festsetzungsfrist beginnt andererseits, wenn sich die Steuererklärung oder Anzeige eindeutig an die zuständige Finanzbehörde richtet, aber bei einer unzuständigen Behörde eingeht. Voraussetzung ist, dass aus der Erklärung oder Anzeige ohne weitere Ermittlungen zu ersehen ist, dass sie an die zuständige Behörde gerichtet ist. Dann schadet es nicht, wenn die Erklärung oder Anzeige tatsächlich bei dem unzuständigen FA eingeht; dieses hat die Erklärung oder Anzeige unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.[5] Unterlässt das unzuständige FA in diesen Fällen, die Steuererklärung an das zuständige FA weiterzuleiten, liegt ein Behördenfehler zu, sodass die Anlaufhemmung endet.[6] Sieht das Gesetz die Möglichkeit des Einreichens der Erklärung bei einer anderen Behörde als der zuständigen Finanzbehörde vor, endet die Anlaufhemmung bereits mit der Abgabe der Steuererklärung bei dieser anderen Behörde, da dann der Stpfl. alles von ihm Geforderte getan hat.[7]

 

Rz. 42

Der Lauf der Festsetzungsfrist wird nur durch Abgabe einer Steuererklärung in Lauf gesetzt, nicht durch anderweitige Kenntnis des FA von den Besteuerungsgrundlagen. Die Festsetzungsfrist beginnt nach Abs. 2 Nr. 1 erst, wenn die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung bzw. der Anzeige erfüllt ist. Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wird die Festsetzungsfrist nicht dadurch in Lauf gesetzt, dass anstelle der Steuererklärung eine andere Anzeige abgegeben wird.[8]

Für jeden verfahrensmäßig selbstständigen Steueranspruch ist der Beginn der Festsetzungsfrist selbstständig nach den bei diesem Steueranspruch vorliegenden Verhältnissen zu beurteilen. Die Anlaufhemmung für die Jahressteuer endet daher nur mit der Abgabe der Jahressteuererklärung, nicht bereits mit der Abgabe der Voranmeldung (die die Wirkung einer Steuererklärung hat) für die Vorauszahlungen.[9] Daher endet die Anlaufhemmung nicht, wenn statt der Feststellungserklärung eine ESt-Erklärung oder statt der ESt-Erklärung eine Feststellungserklärung abgegeben wird.[10]

 

Rz. 43

Eine Ausnahme ist jedoch zu machen, wenn eine gesonderte Erklärung der Besteuerungsgrundlagen nicht notwendig ist, weil sich die Besteuerungsgrundlagen aus anderen Steuerfestsetzungen oder Steuererklärungen ergeben.[11] Das ist der Fall bei der gesonderten Verlustfeststellung, bei der die ESt- oder KSt-Erklärung bereits alle erforderlichen Daten für die gesonderte Verlustfeststellung enthält und lediglich im Mantelbogen das Kästchen "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" nicht angekreuzt wurde.[12] Dann liegt zwar formell keine Erklärung zur Verlustfeststellung vor. Das FA hat aber die Verlustfeststellung von Amts wegen vorzunehmen und kann alle dafür erforderlichen Daten aus der ESt-Erklärung entnehmen. Eine gesonderte Erklärung zur Ver...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge