Rz. 5a

Gegenüber dem regelmäßigen Beginn der Festsetzungsfrist nach Abs. 1 enthalten Abs. 2-7 verschiedene Tatbestände der Anlaufhemmung. Dadurch soll vermieden werden, dass die Festsetzungsfrist zu laufen beginnt und damit ablaufen kann, bevor die zuständige Finanzbehörde von dem Steuerfall Kenntnis erlangt. I. d. R. ist die Anlaufhemmung nicht unbegrenzt, sondern soll nur die Bearbeitungsfrist für die Finanzbehörde verlängern; Ausnahme ist z. B. § 170 Abs. 3 AO. Besteht eine Anlaufhemmung nach anderen Vorschriften, wie z. B. § 175 Abs. 1 S. 2 AO, tritt diese neben die Ablaufhemmungen des § 170 Abs. 3 AO im Ergebnis mit dem jeweils späteren Zeitpunkt; im Ergebnis gilt die längere Anlaufhemmung.[1]

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