Rz. 10

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Behörde.[1] Bei zeitraumbezogenen Steuern kommt es nicht auf die Verhältnisse des Veranlagungs- oder Feststellungszeitraums an, sondern auf die bei Erteilung des Steuer- oder Feststellungsbescheids.[2] Auch die Zuständigkeit für die Aufhebung oder Änderung von Verwaltungsakten oder die Durchführung von Einspruchsverfahren wird durch die Verhältnisse im Zeitpunkt der jeweils zu treffenden Verwaltungsentscheidung bestimmt.[3] Bei Außenprüfungen ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung[4] maßgebend.[5] In Fällen der Gesamtrechtsnachfolge richtet sich die Zuständigkeit nach den Verhältnissen in der Person des Gesamtrechtsnachfolgers.[6]

 

Rz. 11

Abweichend davon bestimmt § 35 Abs. 1 S. 1 ErbStG die Zuständigkeit für die ErbSt nach den Verhältnissen im Todeszeitpunkt des Erblassers bzw. bei Ausführung der Schenkung. Auf diese Weise soll das Aufkommen dem Bundesland gesichert werden, aus dem der Vermögensanfall stammt.[7]

Demgegenüber enthält § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit keine Ausnahme von der Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung bestehenden Verhältnisse.[8] Die Vorschrift macht die gesonderte Feststellung zwar davon abhängig, dass die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung und für die Steuern vom Einkommen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums auseinanderfallen. Die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts bezieht sich aber nur auf die Notwendigkeit der gesonderten Feststellung als solche und nicht auf die Frage, welches FA eine danach erforderliche Feststellung durchzuführen hat.

Für den Fall, dass sich in den Fällen des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO die maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, schreibt § 180 Abs. 1 S. 2 AO ausdrücklich vor, dass sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Abs. 1 Nr. 1-3 i. V. m. § 26 AO richtet.

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 17 AO Rz. 9; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 17 AO Rz. 12; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 17 AO Rz. 6.
[3] § 130 Abs. 4 AO, § 131 Abs. 4 AO und § 367 Abs. 1 S. 2 AO sind Ausdruck eines allgemein gültigen Grundsatzes.
[6] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 17 AO Rz. 10; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 17 AO Rz. 12; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 17 AO Rz. 6 i. V. m. § 19 AO Rz. 5a.
[7] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 17 AO Rz. 6.
[8] A. A. Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 17 AO Rz. 13.

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