Rz. 1

§ 17 AO enthält keine Sachregelung zur örtlichen Zuständigkeit, sondern ordnet lediglich an, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach den folgenden Vorschriften richtet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit beruhen auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und weisen die örtliche Zuständigkeit zumeist der Finanzbehörde mit der geringsten räumlichen Entfernung von dem Stpfl. bzw. dem Steuerobjekt zu.[1] Anknüpfungsmerkmale, die das Gesetz in diesem Zusammenhang verwendet, sind z. B. die Belegenheit von Grundbesitz, Betriebsstätten oder anderem Vermögen, der Sitz oder Wohnsitz, der Ort der Geschäftsleitung oder Verwaltung.

Im Fall der Landessteuern und des Länderanteils an der ESt und der KSt bestimmt die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden zugleich über die Ertragshoheit, weil deren Aufkommen den einzelnen Ländern nach Art. 107 Abs. 1 S. 1 GG insoweit zusteht, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden. Deshalb fließen z. T. auch Gesichtspunkte der Verteilungsgerechtigkeit in die Zuständigkeitsregelung ein.[2]

[1] BFH v. 10.6.1999, IV R 69/98, BStBl II 1999, 691; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 17 AO Rz. 3; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 17 AO Rz. 3.
[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 17 AO Rz. 4.

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