Rz. 28

Wird nach Abs. 1 S. 1 durch Steuerfestsetzung eine Vorauszahlung (z. B. USt-Vorauszahlung) festgesetzt, steht diese bereits nach § 164 Abs. 1 S. 2 AO kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In anderen Fällen (z. B. USt-Abschlusszahlung, LSt) stellt die Anmeldung einer Abschlusszahlung nach § 168 AO eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung dar. Weicht die Finanzbehörde von der Steueranmeldung ab, bedeutet dies im System der Steuerfestsetzung, dass die Steuerfestsetzung, die in der Steueranmeldung liegt, nach § 164 Abs. 2 AO durch eine Änderungsfestsetzung der Finanzbehörde geändert wird. Die Steuerfestsetzung steht auch nach einer Änderung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, wenn der Vorbehalt nicht ausdrücklich aufgehoben wird; vgl. im Einzelnen § 164 AO Rz. 30.

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