Rz. 16

Die Steueranmeldung ist als Steuererklärung nach § 150 Abs. 3 S. 1 AO eigenhändig zu unterschreiben, wenn dies in den Steuergesetzen angeordnet ist. Soweit es sich um eine Anmeldung handelt, die nicht den Charakter einer Steuererklärung hat, gilt Entsprechendes. Die Steueranmeldung ist regelmäßig auf elektronischem Weg abzugeben; Ausnahmen bestehen nur, wenn dem Stpfl. die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist; vgl. § 150 Abs. 7, 8 AO, § 41a Abs. 1 S. 2 EStG, § 45a Abs. 1 EStG, § 73e S. 4 EStDV, § 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 UStG. Die Form richtet sich dann nach der Steuerdaten-ÜbermittlungsVO. Nach § 150 Abs. 7 AO ist der Datensatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Verpflichtung, die Steueranmeldung durch Datenfernübertragung in elektronischer Form abzugeben, ist verfassungsgemäß.[1]

 

Rz. 17

Soweit das nicht der Fall ist, ist die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben, soweit dies vorgeschrieben ist. Dies ist in § 8 VerStG und § 8 FeuerschutzStG der Fall. Fehlt die Unterschrift, ist die Anmeldung unwirksam und kann nicht als Grundlage für die Steuererhebung dienen. Sie wahrt auch nicht die Festsetzungsfrist und setzt die Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf.[2]

 

Rz. 18

In den Verbrauchsteuergesetzen ist keine eigenhändige Unterschrift für die Steueranmeldung vorgesehen. In diesem Fall ist die Anmeldung, wenn nicht elektronische Form vorgeschrieben ist, zwar auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Anmeldung ist aber auch ohne Unterschrift gültig und bringt Rechtswirkungen wie Wahrung der Festsetzungsfrist und Ingangsetzung der Rechtsbehelfsfrist hervor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge