Rz. 46
Der Erklärungspflichtige hat den Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der eigenhändigen Unterschrift zu erbringen. Kann er den Nachweis nicht führen, so geht dies zu seinen Lasten. Fehlt bei einer Steuererklärung die Unterschrift überhaupt oder hat unzulässiger Weise ein Bevollmächtigter unterzeichnet, obgleich Eigenhändigkeit der Unterschriftsleistung erforderlich war, so sind die Steuererklärungen nicht wirksam abgegeben. Sie sind damit allerdings nicht ohne Weiteres bedeutungslos. Soweit die Steuererklärung nur eine Wissenserklärung ist, kann sie der Besteuerung auch ohne Unterschrift zugrunde gelegt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kommt insoweit nicht in Betracht.
Rz. 47
Soweit jedoch Willenserklärungen in einer eigenhändig zu unterzeichnenden Steuererklärung abzugeben waren, wenn z. B. eine Rechtsfolge abhängig ist von einem Antrag, so führt der Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 150 Abs. 3 AO entsprechend § 125 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit des Antrags.
Rz. 48
Die ohne Unterschrift abgegebene Steuererklärung ist für das Besteuerungsverfahren unwirksam und kann den Beginn der regulären Festsetzungsverjährung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 nicht auslösen. Eine nicht unterschriebene Steueranmeldung (Rz. 37) kann auch bei Zustimmung der Finanzbehörde die Festsetzungswirkung des § 168 AO nicht auslösen.
Rz. 49
Das Fehlen oder Mängel der Unterschrift haben jedoch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der von der Finanzbehörde gleichwohl vorgenommenen Steuerfestsetzung.