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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 150 Form und Inhalt der Steuere ... / 4.3 Fehlen der Unterschrift

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 46

Der Erklärungspflichtige hat den Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der eigenhändigen Unterschrift zu erbringen. Kann er den Nachweis nicht führen, so geht dies zu seinen Lasten.[1] Fehlt bei einer Steuererklärung die Unterschrift überhaupt oder hat unzulässiger Weise ein Bevollmächtigter unterzeichnet, obgleich Eigenhändigkeit der Unterschriftsleistung erforderlich war, so sind die Steuererklärungen nicht wirksam abgegeben.[2] Sie sind damit allerdings nicht ohne Weiteres bedeutungslos.[3] Soweit die Steuererklärung nur eine Wissenserklärung ist[4], kann sie der Besteuerung auch ohne Unterschrift zugrunde gelegt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kommt insoweit nicht in Betracht.[5]

 

Rz. 47

Soweit jedoch Willenserklärungen in einer eigenhändig zu unterzeichnenden Steuererklärung abzugeben waren, wenn z. B. eine Rechtsfolge abhängig ist von einem Antrag, so führt der Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 150 Abs. 3 AO entsprechend § 125 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit des Antrags.[6]

 

Rz. 48

Die ohne Unterschrift abgegebene Steuererklärung ist für das Besteuerungsverfahren unwirksam und kann den Beginn der regulären Festsetzungsverjährung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 nicht auslösen.[7] Eine nicht unterschriebene Steueranmeldung (Rz. 37) kann auch bei Zustimmung der Finanzbehörde die Festsetzungswirkung des § 168 AO nicht auslösen.[8]

 

Rz. 49

Das Fehlen oder Mängel der Unterschrift haben jedoch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der von der Finanzbehörde gleichwohl vorgenommenen Steuerfestsetzung.[9]

[1] Sächsisches FG v. 17.10.2002, 2 K 1558/00, Haufe-Index 959324 für den InvZul-Antrag.
[2] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 150 Rz. 45; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 150 Rz. 25.
[3] BFH v. 14.2.1956, 108/54 U, BStBl III 1956, 97; BFH v. 23.11.1961, IV 364...

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