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Auf die Wohnungsbauprämie sind nach § 8 Abs. 1 WoPG die Vorschriften über die Steuerfestsetzung, und damit auch § 156 AO, anwendbar.[1] § 4 KleinbetragsVO enthält die Kleinbetragsregelung für die Wohnungsbauprämie.[2] Die Kleinbetragsgrenze beträgt für Prämien, die vor dem 1.1.2017 entstanden sind, 10 EUR, für Prämien, die nach dem 31.12.2016 entstanden sind, 25 EUR. Die Kleinbetragsregelung gilt nur für die Rückforderung der Wohnungsbauprämie, nicht für eine Erhöhung.

[2] Die ursprünglich in § 4 KleinbetragsVO enthaltene Regelung für die Investitions- und Eigenheimzulage ist ersatzlos gestrichen worden, da diese Ansprüche nicht mehr entstehen können.

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