Rz. 32

Mittelbare Auswirkungen der Kleinbetragsverordnung ergeben sich auf die KiSt, die Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag) sowie die Wohnungsbauprämie, wenn infolge des Unterbleibens der Änderung des ESt-Bescheids infolge der Kleinbetragsverordnung sich die Grundlagen der genannten Steuern und Prämien nicht verändern und damit auch die Änderung der Annexsteuern bzw. der Wohnungsbauprämie unterbleibt. Wird dagegen der ESt-Bescheid geändert, weil die Auswirkungen über der Kleinbetragsgrenze liegen, erfolgt auch eine Änderung des Kirchensteuerbescheids und sonstiger Annexsteuern, auch wenn die Auswirkungen in diesem Bescheid die Kleinbetragsgrenze von 10 EUR bzw. 25 EUR für sich nicht überschreiten. Für die KiSt oder den Solidaritätszuschlag als Annexsteuern zur ESt gibt es keine eigenständige Kleinbetragsregelung.

 

Rz. 33

Neben der Kleinbetragsverordnung bestehen noch folgende Kleinbetragsregelungen:

  • Vorauszahlungen auf die ESt werden nach § 37 Abs. 5 EStG nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 EUR im Kj., bzw. mindestens 100 EUR für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Vorauszahlungen werden nur erhöht, wenn der Erhöhungsbetrag auf einen Vorauszahlungszeitpunkt mindestens 100 EUR, bei einer nachträglichen Erhöhung nach § 37 Abs. 4 EStG mindestens 5.000 EUR beträgt,
  • Von einer Nachforderung zu wenig erhobener LSt wird abgesehen, wenn der Betrag 10 EUR nicht übersteigt.[1]
  • Eine ESt-Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird nur vorgenommen, wenn die nicht dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte mehr als 410 EUR betragen haben.[2]
  • GewSt-Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 EUR betragen.[3]
  • Zerlegungsanteile bis zu 10 EUR werden bei der Gemeinde der Geschäftsleitung berücksichtigt.[4]
  • Bei der GrESt werden Erwerbe bis zu einem Wert von 2.500 EUR von der Steuer ausgenommen.[5] In diesen Fällen sowie wenn der in einem anderen Land liegende Grundstücksteil diesen Betrag nicht übersteigt, kann auch von der Feststellung des Wertes abgesehen werden.[6]
  • Das UStG enthält in § 18 Abs. 5 Nr. 3 S. 4 UStG eine Kleinbetragsregelung für den grenzüberschreitenden Personenverkehr (2,50 EUR) und in § 19 Abs. 1 UStG für den Kleinunternehmer i. H. v. 17.500 EUR.
  • Bei der ErbSt ist von der Steuerfestsetzung abzusehen, wenn die für den einzelnen Steuerfall festzusetzende Steuer 50 EUR nicht übersteigt.[7]
  • Zinsen unter 10 EUR werden nicht festgesetzt, wobei die jeweils für eine Einzelforderung berechneten Zinsen maßgebend sind.[8]

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