Rz. 58

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514[1] wurde § 153 AO um einen Absatz 4 ergänzt. Dieser erweitert die Berichtigungspflichten nicht unerheblich. Die neue Bestimmung schreibt nämlich vor, dass eine Anzeige- und Berichtigungspflicht auch dann besteht, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen von oder für den Stpfl. abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt. Diese Regelung soll der Beschleunigung der Außenprüfung dienen. Wie sie in der Praxis umgesetzt wird, bleibt vorerst abzuwarten.

 

Rz. 59

Anzuwenden ist § 153 Abs. 4 AO erstmals auf Steuern oder Steuervergünstigungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen sowie auf Steuern und Steuervergünstigungen, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde.

[1] Gesetz v. 20.12.2022, BGBl I 2022, 2730.

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