Durch die gesetzgeberischen Neuerungen nach DAC 7 soll ein neuer § 153 Abs. 4 AO gesetzgeberisch implementiert werden (vgl. RefE eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates v. 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts v. 6.7.2022).

Dem § 153 AO wird insoweit folgender, neuer Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Anzeige-und Berichtigungspflicht besteht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrundeliegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt."

Erweiterung der Berichtigungspflicht durch § 153 Abs. 4 AO: Dieser neu angefügte Absatz soll nach dem Willen der Fiskalverwaltung bzw. des Gesetzgebers fortan vorsehen, dass die Anzeige- und Berichtigungspflicht ferner besteht, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid (vgl. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO) oder einem Teilabschlussbescheid (vgl. Den neuen § 180 Abs. 1a AO). umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt. Bei der Neuregelung des § 153 Abs. 4 AO handelt es sich demnach um eine Erweiterung der Berichtigungspflicht des Steuerpflichtigen. Diese greift insoweit nur ein, sofern ein näher spezifizierter, bestandkräftiger Verwaltungsakt nach einer Außenprüfung vorliegt und der darin berücksichtige Sachverhalt Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen hat. Hierunter können andere nicht geprüfte Steuerarten oder Feststellungen, wie z.B. die Feststellung eines gemeinen Wertes nach dem Sechsten Abschnitt des Bewertungsgesetzes oder auch Folgezeiträume von während der Außenprüfung geprüften Steuerarten fallen.

Intention der Neuregelung ist insbesondere, dass die Vorschrift u.a. dazu dienen soll zur Beschleunigung der Außenprüfung beizutragen, da gerade bei anschlussgeprüften Unternehmen die Anpassung von Jahresabschlüssen an Vorprüfungen viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Um dieses zu vermeiden und damit die Anschlussprüfung zukünftig zu beschleunigen, hat der Steuerpflichtige nun die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Zur bisherigen Ablaufhemmung bei Schlussbesprechung einer Betriebsprüfung im Konzernverbund, s. Rennar, BBP 4/2022, 113.

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