Rz. 40

Hat der Erklärungspflichtige bereits durch die wissentliche Abgabe einer fehlerhaften Steuererklärung eine Steuerhinterziehung bewirkt[1], so besteht keine Korrekturpflicht. Somit hat das Unterlassen einer Berichtigung bzw. einer Selbstanzeige nach § 371 AO keine weitere strafrechtliche Bedeutung.

 

Rz. 41

Hat der Erklärungspflichtige demgegenüber bei Abgabe der fehlerhaften Steuererklärung nur ohne Verschulden, fahrlässig oder auch leichtfertig gehandelt, so begründet dies die gesetzliche Korrekturpflicht. Das Unterlassen der Anzeige und Berichtigung ist eine Tathandlung i. S. v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.[2] Die vorsätzliche Verletzung der Korrekturpflicht erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung[3], auch wenn die Abgabe der mängelbehafteten Erklärung bereits eine leichtfertige Steuerverkürzung darstellt.[4] Ist die Verkürzung noch nicht eingetreten, so liegt ein strafbarer Versuch vor.[5]

 

Rz. 42

Die Nachholung der Korrektur kann, sofern kein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt, als Selbstanzeige nach § 371 AO die Ahndung verhindern. Die Vornahme der Korrektur durch den Pflichtigen wirkt zugunsten eines Dritten, der zuvor pflichtwidrig seine Korrekturpflicht nach § 153 AO nicht erfüllt hat. Dieser Dritte kann aufgrund der "Fremdanzeige" nach § 371 Abs. 3 AO strafrechtlich nicht verfolgt werden.[6]

Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO durch leichtfertiges Unterlassen der Korrektur ist begrifflich nicht möglich, da § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO Kenntnis der Voraussetzungen, also Vorsatz, verlangtEin Irrtum über das Bestehen der Korrekturpflicht ist ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB.[7]

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