5.1.1 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 101

Die VZ-Festsetzung erfolgt durch einen rechtlich selbstständigen Verwaltungsakt i. S. v. § 118 S. 1 AO. Auf diesen sind die allgemeinen Bestimmungen über Verwaltungsakte[1] anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 3 AO gelten für die Festsetzung des VZ die §§ 155217 AO nicht, insbesondere nicht die Vorschriften über das Steuerfestsetzungsverfahren.

5.1.2 Ausschluss der Festsetzung – Festsetzungsverjährung

 

Rz. 102

Da die Festsetzung des VZ notwendig den Erlass eines als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheids voraussetzt, ist sie ausgeschlossen, wenn die aufgrund der nicht oder verspätet abgegebenen Steuererklärungen durchzuführende Steuerfestsetzung, Messbetragsfestsetzung bzw. gesonderte Feststellung infolge der eingetretenen Festsetzungsverjährung der Steuer[1] nicht mehr vorgenommen werden kann.

Die VZ-Festsetzung ist ferner ausgeschlossen, wenn der zeitliche Zusammenhang mit dem Erlass des als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheids nicht mehr gewahrt ist.

5.1.3 Ermessen

 

Rz. 103

Liegen die Voraussetzungen für die VZ-Festsetzung vor, so entscheidet die Finanzbehörde gem. § 152 Abs. 1 S. 1 AO nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Höhe sowie ggf. gegen wen ein VZ festgesetzt wird. Die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der dargestellten Kriterien ist zu begründen. Die Einräumung des Ermessensspielraums für die Finanzbehörde ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[1]

 

Rz. 104

Die Ausübung des Ermessens im Einzelfall ist gesetzlich zwingend sodass eine automatische VZ-Festsetzung nicht rechtmäßig ist.[2] Die Verwendung maschinell gefertigter Entscheidungsvorschläge oder vorgefertigter Begründungen bei der Festsetzung ist allerdings unbedenklich, wenn gleichwohl deutlich wird, dass eine individuelle Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls getroffen worden ist.[3]

 

Rz. 105

Das Ermessen ist in zwei Stufen auszuüben. Die erste Stufe der Ermessensausübung betrifft das Entschließungsermessen, also die Frage, ob ein VZ festgesetzt werden soll.[4] In diesem Entscheidungsbereich ist gem. § 5 AO die Frage zu stellen, ob zur Erfüllung des Normzwecks die Festsetzung geboten ist. Die in § 152 Abs. 2 S. 2 AO a. F. aufgezählten Ermessenskriterien betreffen nach dem Gesetzeswortlaut zwar die Bemessung der Zuschlagsfestsetzung der Höhe nach, sind aber zugleich auch für das Entschließungsermessen von Bedeutung.[5] Das finanzbehördliche Entschließungsermessen wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass in den Vorjahren trotz säumigen Erklärungsverhaltens bisher keine VZ festgesetzt worden sind.[6]

 

Rz. 106

In Zusammenhang mit dem Entschließungsermessen steht zugleich ein Auswahlermessen hinsichtlich des Adressaten der VZ-Festsetzung, wenn für mehrere Erklärungspflichtige die Festsetzungsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Rz. 107

Die zweite Stufe der Ermessensausübung betrifft das Auswahlermessen hinsichtlich der Höhe des VZ (zu den Kriterien s. ausführlich Rz. 76ff.).

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