Rz. 34

Die Abgabe von Steuererklärungen ist eine Verfahrenshandlung[1], die nach § 79 Abs. 1 AO Handlungsfähigkeit voraussetzt. Fehlt dem Erklärungspflichtigen die Handlungsfähigkeit[2], so muss nach § 34 Abs. 1 S. 1 AO der gesetzliche Vertreter diese Verpflichtungen erfüllen.[3] Dies gilt auch für juristische Personen[4], die nicht im Gemeinschaftsgebiet, sondern in einem Drittstaat ansässig sind.[5] Für nicht handlungsfähige Vereinigungen oder Vermögensmassen können nach § 79 Abs. 1 S. 3 AO außerdem auch besonders Beauftragte handeln.[6]

 

Rz. 35

Der Erklärungspflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter können sich nach § 80 Abs. 1 AO durch einen Bevollmächtigten bei der Erstellung der Steuererklärung[7] vertreten lassen. Die Verantwortlichkeit des Erklärungspflichtigen bzw. des gesetzlichen Vertreters für den Inhalt der vom Bevollmächtigten abgegebenen Erklärung bleibt allerdings unberührt.[8] Die Behörde kann sich gem. § 80 Abs. 3 S. 2 AO auch die Richtigkeit der Angaben vom Erklärungspflichtigen bestätigen lassen.

 

Rz. 36

Dieser Grundsatz gilt auch hinsichtlich der Unterschriftsleistung, sofern nicht eine eigenhändige Unterschrift des Erklärungspflichtigen bzw. dessen gesetzlichen Vertreters (Rz. 34) gesetzlich vorgeschrieben ist.

[3] Schneider, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 79 AO Rz. 14a.
[6] Schneider, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 79 AO Rz. 14a.
[8] Vgl. z. B. BFH v. 14.1.1998, X R 84/85, BStBl II 1999, 203.

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