Rz. 34

Für die Lesbarmachung hat nach § 147 Abs. 5 Hs. 1 AO der Aufbewahrungspflichtige auf seine Kosten die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Aufbewahrungspflichtige hat bei der üblichen DV-gestützten Buchführung die erforderlichen Darstellungsprogramme und Maschinenzeiten, erforderliches Personal, Bildschirme und Lesegeräte bereitzustellen.[1] Der Vorlagepflichtige kann diese Pflicht nicht durch die Vorlage von Ausdrucken der gespeicherten Unterlagen erfüllen, ihm steht insoweit kein Wahlrecht zu.[2]

 

Rz. 35

Die Finanzbehörde kann nach § 147 Abs. 5 Hs. 2 AO jedoch auch verlangen, dass die Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise ausgedruckt bzw. auf ohne Hilfsmittel lesbaren Reproduktionen vorgelegt werden.[3] Hierbei handelt es sich um eine gegenüber § 147 Abs. 5 Hs. 1 AO selbstständige zusätzliche Pflicht des Vorlagepflichtigen.[4] Diese Vorschrift berücksichtigt, dass die Prüfung ganzer Konten oder Buchführungsteile mittels eines Lesegeräts die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen kann. Ob und inwieweit die Finanzbehörde den Ausdruck verlangt, liegt in ihrem Ermessen und wird sich an dem sachlichen Umfang der Außenprüfung[5] zu orientieren haben. In die Ermessensabwägung hat die Finanzbehörde auch die tatsächlichen Prüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der auszudruckenden Unterlagen sowie den für den Aufbewahrungspflichtigen entstehenden Aufwand einzubeziehen. Die Praxis geht indes immer mehr dahin, dass die Finanzverwaltung gerade im Rahmen von Betriebsprüfungen nur noch einzelne Ausdrucke anfordert und die Prüfung weitgehend digital durchführt.

 

Rz. 36

Die Aufforderung zum Ausdruck der Geschäftsunterlagen ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde.[6] Sie ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch nach § 347 AO anfechtbar ist. Der Einspruch enthebt den Aufbewahrungspflichtigen jedoch nicht von der Verpflichtung, den Ausdruck vornehmen zu lassen, sofern nicht die Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 361 AO ausgesetzt ist.

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