Rz. 2

Nach § 144 Abs. 1 S. 1 AO trifft die Aufzeichnungspflicht des Warenausgangs zunächst gewerbliche Unternehmer, d. h. solche Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 EStG beziehen.[1] Insofern ist der Begriff in § 143 AO und in § 144 AO identisch.[2] Die gewerblichen Unternehmer i. S. d. § 144 AO müssen aber zudem Großhandelsgeschäfte tätigen, d. h. nach der Definition des § 144 Abs. 1 AO, dass die Art des Gewerbebetriebs dadurch gekennzeichnet ist, dass sie Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern.[3] Die Art und der Umfang des Gewerbebetriebs sind unerheblich, sofern das Großhandelsgeschäft den Betrieb prägt.[4] Die Beschränkung auf Großhändler ist verfassungsgemäß.[5] Der Hintergrund dieser Differenzierung ist, dass bei Einzelhändlern der Abnehmerkreis regelmäßig anonym und nicht absehbar ist.[6]

[2] Koenig/Haselmann, AO, 4 Aufl. 2021, § 144 Rz. 4.
[3] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 144 AO Rz. 4; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 144 AO Rz. 1.
[4] Sauer, in Gosch, AO/FGO, § 144 AO Rz. 9; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 144 Rz. 4.
[5] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 144 Rz. 1; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 144 AO Rz. 2; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 144 Rz. 5.
[6] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 144 Rz. 5; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 144 AO Rz. 2.

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