Rz. 2
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 AO trifft die Aufzeichnungspflicht des Warenausgangs zunächst gewerbliche Unternehmer, d. h. solche Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 EStG beziehen.[1] Insofern ist der Begriff in § 143 AO und in § 144 AO identisch.[2] Die gewerblichen Unternehmer i. S. d. § 144 AO müssen aber zudem Großhandelsgeschäfte tätigen, d. h. nach der Definition des § 144 Abs. 1 AO, dass die Art des Gewerbebetriebs dadurch gekennzeichnet ist, dass sie Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern.[3] Die Art und der Umfang des Gewerbebetriebs sind unerheblich, sofern das Großhandelsgeschäft den Betrieb prägt.[4] Die Beschränkung auf Großhändler ist verfassungsgemäß.[5] Der Hintergrund dieser Differenzierung ist, dass bei Einzelhändlern der Abnehmerkreis regelmäßig anonym und nicht absehbar ist.[6]
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