Rz. 1
Die Vorschrift basiert auf der WareneingangsVO v. 20.6.1935.[1] Zweck dieser besonderen Aufzeichnungspflicht den Wareneingang betreffend ist es, insbesondere die Überprüfung des Betriebsergebnisses durch Nachkalkulation zu ermöglichen.[2] Im Zusammenhang mit dem allerdings nur bei Großhandelsgeschäften zu führenden Warenausgangsbuch[3] können die Warenbewegung und durch entsprechende Kontrollmitteilungen gem. § 194 Abs. 3 AO stichprobenweise die Vollständigkeit des aufgezeichneten Wareneingangs überprüft werden.[4]
Rz. 2
Bei der Verpflichtung zur Aufzeichnung des Wareneingangs handelt es sich um eine selbstständige Rechtspflicht[5], die andere steuerliche Aufzeichnungspflichten unberührt lässt.[6] Insbesondere bleibt die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Umsätze nach § 22 UStG bestehen, da beide Aufzeichnungen eine unterschiedliche Zielrichtung verfolgen und einen verschiedenen Inhalt haben.[7] Eine technische Zusammenfassung beider Aufzeichnungen ist allerdings zulässig, sofern der Inhalt und der Aussagewert beider Aufzeichnungen nicht beeinträchtigt werden.[8] Die Pflicht zur Aufzeichnung nach § 143 AO besteht auch unabhängig von einer etwaigen Buchführungspflicht.[9] Deshalb haben auch nicht buchführungspflichtige gewerbliche Unternehmer (s. Rz. 3) den Wareneingang aufzuzeichnen.[10] Ein Verstoß gegen § 143 AO kann die Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 AO rechtfertigen.[11]
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