Rz. 18
Wird entgegen der gesetzlichen Verpflichtung ein Anbauverzeichnis nicht geführt oder weist dieses erhebliche Mängel auf, fehlen Aufzeichnungen i. S. v. § 162 Abs. 2 S. 2 AO. Es kann demgemäß zu einer Schätzung kommen, dies setzt aber voraus, dass weitere Mängel in der Buchführung hinzukommen.[1]
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