Rz. 18

Wird entgegen der gesetzlichen Verpflichtung ein Anbauverzeichnis nicht geführt oder weist dieses erhebliche Mängel auf, fehlen Aufzeichnungen i. S. v. § 162 Abs. 2 S. 2 AO. Es kann demgemäß zu einer Schätzung kommen, dies setzt aber voraus, dass weitere Mängel in der Buchführung hinzukommen.[1]

[1] So auch Görke, in HHSp, AO/FGO, § 142 AO Rz. 19f.; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 142 AO Rz. 7; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 142 Rz. 11.

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