Rz. 29

Gem. § 141 Abs. 1 Nr. 5 AO ist auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinn von mehr als 60.000 EUR[1] maßgeblich für die Begründung der originären steuerlichen Buchführungspflicht.

 

Rz. 30

Der Gewinn (s. auch Rz. 22) aus Land- und Forstwirtschaft ist zu beziehen auf das Kj. Hier tritt durch den anteiligen Ansatz[2] der u. U. schwankenden Gewinne aus zwei Wirtschaftsjahren eine gewisse Angleichung des Niveaus ein. Maßgeblich ist der Gewinn des jeweiligen Betriebs (s. Rz. 13). Die Ermittlung der Gewinngrenze erfolgt nach §§ 4 Abs. 1 und 3 bzw. 13a EStG.[3] Auch bei der Anwendung des § 141 Abs. 1 Nr. 5 AO bleiben gem. § 7a Abs. 6 EStG erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen außer Betracht.[4]

[1] § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO; bis 31.12.2003: 25.000 EUR, bis 31.12.2007: 30.000 EUR; bis 31.12.2015: 50.000 EUR.
[4] AEAO zu § 141 AO Nr. 4 S. 6.

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