Rz. 7

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nur vor, wenn Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Die Absicht, diese zu erzielen, genügt, anders als bei der Gewinnerzielungsabsicht, nicht; eine Tätigkeit, mit der weder Einnahmen noch andere wirtschaftliche Vorteile tatsächlich erzielt werden, auch wenn sie darauf gerichtet ist, ist steuerlich nicht relevant.

Der Begriff der wirtschaftlichen Vorteile ist der Oberbegriff, der die Begriffe "Einnahmen" und "andere wirtschaftliche Vorteile" unter sich erfasst.

Nicht erforderlich ist, dass auch Gewinn erzielt wird, es braucht auch keine Gewinnerzielungsabsicht vorzuliegen. Die Gewinnerzielungsabsicht ist für den Begriff des Gewerbebetriebs konstituierend, nicht für den des Betriebs (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) schlechthin.

Keine "Einnahmen" i. d. S. sind Mitgliederbeiträge nach § 8 Abs. 6 KStG und durchlaufende Posten nach § 4 Abs. 3 S. 2 EStG.[1]

 

Rz. 8

"Einnahmen" i. S. d. § 14 AO ist der Zufluss von Geld. In welcher Form dieser Zufluss erfolgt, ist unbeachtlich; es kann sich um Barzuflüsse, um Schecks oder Zuflüsse über Bankkonten handeln. Gemeint sind immer inländische Zahlungsmittel, also nicht Devisen.

"Andere wirtschaftliche Vorteile" können in jeder Verbesserung der wirtschaftlichen Situation bestehen, der im Geschäftsverkehr ein Wert beigemessen zu werden pflegt. Es handelt sich insbesondere um Sachzuflüsse (ohne inländische Zahlungsmittel, aber einschließlich Devisen). Hierunter fällt auch eine Gewinn- oder Überschussbeteiligung.[2]

Die Erzielung steuerlicher Vorteile allein (z. B. durch Verlustzuweisungsgesellschaften, Baupatenverfahren) genügt nicht zur Konstituierung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.[3]

Bisher wurde die Frage, ob wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, im Rahmen des Begriffs "Gewerbebetrieb" geprüft; systematisch richtiger wäre es, diese Prüfung im Rahmen des § 14 AO vorzunehmen und dann, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angenommen wird, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Gewerbebetrieb ist.

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