Rz. 14

Die Zuteilung der Identifikationsnummer stellt nicht das Ergebnis einer inhaltlichen Prüfung seitens der Finanzbehörde dar, sodass – anders als die Erteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO[1] – schlichtes Verwaltungshandeln darstellt und daher nicht die Merkmale des § 118 AO erfüllt.

Anders liegt der Fall aber bei der Ablehnung der Erteilung der IDNr aufgrund fehlender rechtlicher Voraussetzungen bzw. unter Hinweis auf eine bereits vorgegebene IDNr. Hier muss dem Betreffenden der Rechtsweg zu den FG eröffnet sein, damit diese Entscheidung gerichtlich überprüft werden kann.

Weitergehende Rechte des IDNr-Inhabers nach der DSGVO gelten selbstverständlich nach § 2a Abs. 3 AO unmittelbar. Mit Blick auf den Sinn der IDNr-Datenbank zur bundesweiten Identifizierung und Zuordnung von steuerlichen Merkmalen, die teilweise auch steuerliche Sachverhalte in der Vergangenheit betreffen können, bleibt das Recht auf Berichtigung und Löschung veralteter Merkmale immer unter dem Vorbehalt, dass die Zwecke der IDNr-Datenbank nicht eingeschränkt werden.

Schadenersatzansprüche aufgrund einer unzutreffenden Übermittlung von Kontodaten nach Abs. 4c sind denkbar, aber wohl in erster Linie nicht gegenüber der Bewilligungsbehörde, sondern gegenüber dem die öffentliche Leistung finanzierenden Ressort denkbar. Wird ein Anspruch auf eine öffentliche Leistung aufgrund einer fehlerhaften oder einer Nichtlieferung der Kontodaten nicht erfüllt oder beruft sich die Bewilligungsbehörde auf das Erlöschen des Leistungsanspruchs, nachdem sie die öffentliche Leistung auf eine nicht dem IDNr-Inhaber gehörenden Kontoverbindung überwiesen hat, so ist dieser Konflikt in erster Linie im Verhältnis zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Anspruchsinhaber zu lösen.

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