Rz. 13

Ebenso wie alle neu eingeführten Regelungen zu den Meldepflichten ist die Regelung gem. Art. 97 § 33 Abs. 1 EGAO ab dem 1.7.2020 anzuwenden. Die Angaben sind daher in die Steuererklärungen aufzunehmen, die nach dem 1.7.2020 abgeben werden. Unerheblich ist, für welchen Vz die Steuererklärung abgegeben wird. Da die Regelung erst ab dem 1.7.2020 gilt, ist eine vor diesem Termin abgegebene Steuererklärung auch nicht unvollständig und muss daher auch nicht gem. § 153 AO korrigiert werden.[1]

[1] BMF v. 29.3.2021, IV A 3-S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 262.

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