Rz. 3

Nach § 138h Abs. 2 AO mitteilungspflichtig sind bei einer marktfähigen Steuergestaltung Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der persönlichen Angaben zum Intermediär[1], zum Nutzer[2], zur Beteiligung von dem Nutzer verbundenen Unternehmen[3], zum Datum des Tages, an dem der erste Schritt zur Umsetzung der Steuergestaltung bei dem jeweiligen Nutzer gemacht wurde[4], zu den durch die Umsetzung der Steuergestaltung durch den einzelnen Nutzer betroffenen Mitgliedstaaten der EU[5] und zu anderen unmittelbar betroffenen Personen.[6]

Die Vorschrift sagt nicht ausdrücklich, wer die Meldung abzugeben hat. Da sie jedoch an §§ 138d, 138g AO anknüpft, trifft die Pflicht zur Mitteilung der Änderungen bzw. Ergänzungen diejenigen Personen, die nach diesen Vorschriften mitteilungspflichtig sind.

 

Rz. 3a

Die Änderungen und Ergänzungen müssen nach der ersten Mitteilung der Steuergestaltung eingetreten sein. Vorher eingetretene Änderungen und Ergänzungen sind in der erstmaligen Mitteilung zu erfassen. Nach der Finanzverwaltung sind Änderungen nur mitzuteilen, wenn sie für die steuerliche Beurteilung der Steuergestaltung von Bedeutung sein können. Eine bloße Adressenänderung ist nur mitzuteilen, wenn dies beispielsweise wegen Verlegung der Ansässigkeit in einen anderen Staat steuerliche Bedeutung haben kann. Außerdem ist Voraussetzung der Pflicht zur Mitteilung der Änderung, wenn diese dem Intermediär bekannt ist.[7]

 

Rz. 4

Aus dieser Aufzählung, die die persönlichen Angaben für die einzelnen Nutzer betreffen, ist zu schließen, dass Änderungen und Ergänzungen, die auf der Implementierung der marktfähigen Steuergestaltung bei dem einzelnen Nutzer beruhen, die Eigenschaft der Steuergestaltung als "marktfähig" nicht ausschließen. Andererseits folgt daraus, dass es nicht mehr unter den Begriff der marktfähigen Steuergestaltung fällt, wenn die Änderungen und Ergänzungen die Regelungen in § 138f Abs. 3 Nr. 4 und 5 AO, also den Inhalt der Steuergestaltung, betreffen. In diesen Fällen ist eine vollständige Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern abzugeben.

 

Rz. 5

Die Mitteilung ist nach § 138h Abs. 2 S. 1 AO innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu machen, indem die Änderung oder Ergänzung eingetreten ist. Diese Änderungen oder Ergänzungen bestehen in der Änderung oder Ergänzung der persönlichen Daten der Intermediäre, der Nutzer, dem Tag der Implementierung für den jeweiligen Nutzer und die betroffenen EU-Staaten. Die Mitteilung ist daher jeweils vorzunehmen, wenn ein weiterer Nutzer hinzukommt.

 

Rz. 6

In der Mitteilung sind nach § 138 Abs. 2 S. 2 AO die Registrier- und die Offenlegungsnummer anzugeben. Das ermöglicht es dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), die Änderungs- und Ergänzungsmitteilung der ursprünglichen Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zuzuordnen. Für die Form der Mitteilung der Änderungen und Ergänzungen gelten nach § 138h Abs. 2 S. 3 AO die gleichen Regeln wie für die ursprüngliche Mitteilung nach § 138f Abs. 1 AO. Die Änderungs- und Ergänzungsmitteilung ist bei dem BZSt einzureichen. Die Mitteilung hat nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen.[8]

 

Rz. 7

Die Änderungs- und Ergänzungsmitteilung obliegt, wie auch die ursprüngliche Mitteilung, in erster Linie dem Intermediär. Soweit jedoch der Nutzer nach § 138g AO zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist, gilt dies nach § 138h Abs. 2 S. 4 AO auch für die Änderungs- und Ergänzungsmitteilung.[9]

[3] § 138f Abs. 3 Nr. 3 AO, eingefügt durch G. v. 12.7.2022, BStBl I 2022, 1215, für alle am 22.7.2022 und später anhängigen Verfahren.
[7] BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 256.
[8] Hierzu Frotscher, G.. in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138f Rz. 3ff.; zur Kommunikation mit dem BZSt vgl. BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 258; hierzu auch Nonnenmacher/Wolf/Würges, DB 2020, 2315, unter VII, VIII.
[9] BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 259.

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