Rz. 28

Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 7 hat die Mitteilung auch die Angabe der Rechtsvorschriften zu enthalten, die unmittelbar die Grundlage der Gestaltung bilden. Anzugeben sind die Rechtsvorschriften aller beteiligten EU-Staaten, also auch die der Bundesrepublik. Die Systematik der Vorschrift ist insoweit fehlerhaft, als die Mitgliedstaaten erst unter Nr. 9 zu benennen sind. Sollen die einschlägigen Rechtsvorschriften angegeben werden, müssen aber die betroffenen EU-Staaten bereits bekannt sein; Nr. 9 müsste daher vor Nr. 7 stehen. Anzugeben sind die Rechtsvorschriften, aus denen die Rechtswirkungen der Steuergestaltung unmittelbar abgeleitet werden. Unter "einschlägigen Rechtsvorschriften" sind nicht die §§ 138dff. AO zu verstehen, sondern die für die konkrete Steuergestaltung anwendbaren Vorschriften, also diejenigen Vorschriften, auf denen der Steuervorteil der Gestaltung beruht. Das betrifft nicht nur diejenigen Vorschriften, die auf die Steuergestaltung angewandt werden, sondern auch diejenigen Vorschriften, deren Anwendung durch die Steuergestaltung verhindert werden soll.[1] Sind mehrere EU-Staaten betroffen, ist neben der genauen Bezeichnung der gesetzlichen Vorschriften auch der gesetzgebende Staat anzugeben.[2] Obwohl "Einzelheiten" zu den Rechtsvorschriften mitgeteilt werden müssen, lässt die Finanzverwaltung eine möglichst exakte Zitation der Rechtsvorschriften und bei ausländischen Rechtsvorschriften die Angabe des gesetzgebenden Staates genügen.[3] Es muss also nicht dargelegt werden, wieso sich die angestrebte Rechtsfolge aus den Vorschriften ergibt und ob sich der angestrebte Steuervorteil nur bei einer bestimmten Auslegung der Vorschriften ergibt. Die Mitteilung muss nur die unmittelbar einschlägigen Rechtsvorschriften umfassen, also diejenigen Rechtsvorschriften, die nicht weggedacht werden können, ohne dass die Steuergestaltung ihr Ziel der Steuervergünstigung verfehlen würde. Nur mittelbar einschlägige Rechtsvorschriften sind nicht darzustellen. Das betrifft insbesondere Vorschriften zur Verhinderung des Rechtsmissbrauchs. In der Mitteilung braucht also nicht dargestellt zu werden, dass und aus welchen Gründen die Steuergestaltung kein Rechtsmissbrauch ist.

[1] BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 222.
[2] BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 222.
[3] BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 222.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge