Rz. 5

Der Zeitpunkt, zu dem der Datensatz mit den Angaben zu der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zu übermitteln ist, ist durch drei Ereignisse definiert, wobei es genügt, wenn eines dieser Ereignisse eingetreten ist. Maßgebend ist das am frühesten eingetretene Ereignis. Der Datensatz ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem dieses erste Ereignis eingetreten ist. Diese Frist ist recht kurz bemessen.[1] Da jedoch die Entwicklung und Vorbereitung der Implementierung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung erhebliche Vorlaufzeit in Anspruch nehmen wird, kann in dieser Zeit die Mitteilung bereits vorbereitet werden.

Mit "30 Tagen" sind Kalendertage, nicht Arbeitstage, gemeint.[2]

 

Rz. 6

Die Frist von 30 Tagen gilt sowohl, wenn die Mitteilung durch den Intermediär, als auch, wenn sie durch den Nutzer nach § 138f Abs. 6 oder § 138g AO zu erstatten ist. Jedoch enthält § 138f Abs. 6 AO in dem Fall, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Mitteilung auf den Nutzer übergeht, weil dieser den Intermediär nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit hat, eine Anlaufhemmung für die Mitteilung derjenigen Daten, die durch den Nutzer zu erfolgen hat; hierzu Rz. 39. Für die Berechnung der Frist von 30 Tagen gilt § 108 AO. Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nicht verlängert werden, § 109 Abs. 1 AO; jedoch ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 110 AO, möglich. Wird die Mitteilung danach nicht zeitgerecht übermittelt, kann nach § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Hängt der Beginn der Frist von dem Zugang von Unterlagen ab, kann bei Übermittlung durch die Post auf die Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 AO zurückgegriffen werden.[3]

 

Rz. 7

In § 138f Abs. 2 Nr. 1 AO ist als Zeitpunkt, der als Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist zur Übersendung der Mitteilung dient, der Tag genannt, zu dem die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, der Nutzer zu der Umsetzung bereit ist oder mindestens ein Nutzer den ersten Schritt zur Umsetzung gemacht hat. Diese Begriffe entsprechen der Regelung des § 138d Abs. 5 AO; vgl. daher auch Kommentierung zu dieser Vorschrift.

[1] V. Bredow/Gibis, BB 2019, 1303, 1307f.
[2] Schnitger/Brink/Welling, IStR 2019, 157, 161f.
[3] BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 196 mit Beispielen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge