Rz. 1

Mit den §§ 138d AO setzt der deutsche Gesetzgeber die Europäische Richtlinie (EU) 2018/822[1] um. Diese Richtlinie ändert die Amtshilfe-Richtlinie.[2] Sie ist als Reaktion des BEPS-Projekts der OECD von der EU erlassen worden. Damit soll den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, auf immer neue Gestaltungen im internationalen Steuerrecht angemessen zu reagieren zu können. Im BEPS-Projekt ist im Aktionspunkt 12 (Mandatory Disclosure Rules) vorgeschlagen, dass bestimmte Gestaltungen einer Anzeigepflicht unterliegen. Diese Initiative ist von der EU aufgenommen und in der Amtshilfe-Richtlinie umgesetzt worden. Diese Richtlinie ist in den §§ 138d ff. AO in nationales Recht umgesetzt worden.

 

Rz. 2

Diskutiert wird auch die Einführung einer entsprechenden Meldepflicht für nationale (d. h. nicht grenzüberschreitende) Steuergestaltungen. Diese sollte zunächst gemeinsam mit der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt werden. Davon ist nunmehr abgesehen worden. Zunächst sollen die Wirkung und die praktischen Erfahrungen mit der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen abgewartet und ausgewertet werden.

 

Rz. 3

Der § 138d ff. AO ist durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019[3] eingeführt worden.

 

Rz. 3a

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 29.12.2023[4] wurde der Gesetzeswortlaut des § 138d Abs. 5 AO (vgl. dazu Rz. 111ff.) auf die Neueinführung der Definition einer Personenvereinigung in § 14a AO angepasst. Durch die Änderung wurde eine Regelung aufgenommen, die die zivilrechtlichen Änderungen durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021[5] adaptiert.[6]

[1] V. 21.6.2017, COM (2017), 335 bzw. v. 25.5.2018, ABl EU Nr. L 139, 1.
[2] RL 2018/822/EU v. 25.5.2018, ABl EU 2018, Nr. L 139/1.
[3] BGBl I 2019, 2875ff.
[4] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen, BGBl I 2023 Nr. 411.
[5] Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG, BGBl I 2021, 3436.
[6] Vgl. dazu auch die weitere Anpassung des AEAO an das MoPeG und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz durch BMF v. 22.3.2024, IV D 1 – S 0062/23/10005 :002, Haufe-Index HI16232895.

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