Rz. 61

In Bezug auf die Fälle des § 138a Abs. 4 Satz 4 AO regelt Abs. 6 Satz 2, dass soweit eine in den Konzernabschluss einbezogene inländische Konzerngesellschaft ohne Verschulden davon ausgehen konnte, dass der länderbezogene Bericht durch eine andere Gesellschaft fristgerecht übermittelt wird und sich dies nachträglich als unzutreffend herausstellt, sie ihren Pflichten innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Nichtübermittlung nachkommen muss (sog. "Beschaffungsfrist"). Die Regelung gilt entsprechend für die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, die als ausländische Konzernobergesellschaft oder als ausländische Konzerngesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen wird.[1]

[1] § 138a Abs. 4 S. 5 AO i. V. m. Abs. 4 Satz 4.

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