5.1 Allgemeine Übermittlungsfrist (§ 138a Abs. 6 S. 1 AO)

 

Rz. 60

Nach § 138a Abs. 6 Satz 1 AO ist die elektronische Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das BZSt innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres vorzunehmen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist.

Die Jahresfrist gilt gleichermaßen für alle Berichtspflichtigen (Konzernobergesellschaften, beauftragte Gesellschaften und verpflichtete inländische in den Konzernabschluss einbezogene Einheiten). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, für die keine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen ist und die nicht nach § 109 Abs. 1 AO verlängerbar ist.[1]

Inländische Konzernobergesellschaften[2] und beauftragte Konzerngesellschaften[3] sind zur Übermittlung eines Länderberichts erstmals für Wirtschaftsjahre verpflichtet, die nach dem 31.12.2015 beginnen.[4] Wird der Konzernabschluss für ein Wirtschaftsjahr erstellt, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist somit erstmals ein länderbezogener Bericht zum 31.12.2017 dem BZSt für das zum 31.12.2016 endende Wirtschaftsjahr zu übermitteln.[5] Liegt ein Fall des § 138a Abs. 4 AO vor, d. h. findet Berichtserstattung ersatzweise für eine ausländische Konzernobergesellschaft statt (sog. "secondary mechanism"), besteht erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, eine Übermittlungsverpflichtung. Hier setzt die Verpflichtung wie bei den Erklärungspflichten nach § 138a Abs. 5 AO ein Jahr später ein.[6]

[1] So auch Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 138a AO Rz. 107.
[5] Bei einem abweichenden WJ, das nach dem 1.1.2016 begonnen hat und vor dem 31.12.2016 endete, gab es eine "übergangsweise Erleichterung", dass die Einreichung der länderbezogenen Berichte innerhalb der gleichen Fristen wie für multinationale Konzerne erfolgen konnte, deren Wirtschaftsjahr auf den 31.12.2016 endete, vgl. Leitlinien der OECD zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung: BEPS-Aktionspunkt 21 (Fassung Februar 2018), 14, abrufbar unter https://www.oecd.org/tax/beps/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13-DEU.pdf. Die Behandlung von abweichenden WJ nach den benannten Zeiträumen ist nicht ausdrücklich geregelt.

5.2 Monatsfrist, sog. "Beschaffungsfrist" (§ 138a Abs. 6 S. 2 AO)

 

Rz. 61

In Bezug auf die Fälle des § 138a Abs. 4 Satz 4 AO regelt Abs. 6 Satz 2, dass soweit eine in den Konzernabschluss einbezogene inländische Konzerngesellschaft ohne Verschulden davon ausgehen konnte, dass der länderbezogene Bericht durch eine andere Gesellschaft fristgerecht übermittelt wird und sich dies nachträglich als unzutreffend herausstellt, sie ihren Pflichten innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Nichtübermittlung nachkommen muss (sog. "Beschaffungsfrist"). Die Regelung gilt entsprechend für die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, die als ausländische Konzernobergesellschaft oder als ausländische Konzerngesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen wird.[1]

[1] § 138a Abs. 4 S. 5 AO i. V. m. Abs. 4 Satz 4.

5.3 Übermittlung per Datenübertragung (§ 138a Abs. 6 S. 3 AO)

 

Rz. 62

Die Übermittlung an das BZSt muss gem. § 138a Abs. 6 S. 3 AO nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz per Datenfernübertragung erfolgen.[1] Für die Übermittlung ist das XML-Format vorgesehen, ein anderes Format ist nicht zulässig. Die OECD hat ein XML-Reporting Schema entwickelt, um den teilnehmenden Ländern die Nutzung eines einheitlichen Formats für den länderbezogenen Bericht zu ermöglichen. Das zu verwendende Schema wurde zwischenzeitlich weiterentwickelt. Auf internationaler Ebene wurde sich darauf geeinigt, dass das ab dem 1.2.2021 zu verwendende OECD CbCR XML-Schema 2.0 für die internationale Datenübermittlung nach § 138a AO zu nutzen ist.[2] Das XML-Schema ist vom Aufbau nicht eins zu eins identisch mit den in der Anlage zum o. g. BMF-Schreiben aufgeführten Tabellen, die lediglich der Darstellung über den Umfang der erforderlichen Datenübermittlung dienen.[3] Ab dem Jahr 2019 ist eine Registrierung über das BZSt-Onlineportal vorgesehen. Die Daten sollen über die elektronische Massendatenschnittstelle ELMA an das BZSt übermittelt werden. Für die Übermittlung bis zur Nutzung des BZSt-Onlineportals ist eine Übergangslösung vorgesehen. In dieser Zeit erfolgt die Übermittlung ausschließlich als Anhang zu einer De-Mail.[4] Eine gesonderte Registrierung ist nicht erforderlich.[5]

 

Rz. 63

Die Übermittlung des länderbezogenenen Berichts kann auch durch einen bevollmächtigten Vertreter gem. § 80 AO erfolgen.

[1] BMF v. 11.7.2017, IV B 5 – S 1300/16/10010 :002 (2017/0558036), BStBl I 2017, 974.
[2] Version 1.0 – März 2016, abrufbar unter http://www.oecd.org/ctp/country-by-country-reporting-xml-schema-user-guide-for-tax-administrations.htm; Verweis auf das XML-Schema der OECD auch durch BZSt unter https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CbCR/Vorschriften/cbcr_vorschriften_node.html. Zum user guide für das OECD CbCR XML-Schema 2.0: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CountryByCountryReporting/Vorschriften/vorsc...

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