Rz. 53

Zudem sind gem. § 138a Abs. 2 Nr. 1j AO die Summe des Nettobuchwertes der materiellen Vermögenswerte (des Anlage- und Umlaufvermögens) ohne flüssige Mittel, immaterielle Vermögenswerte oder Finanzwerte ("tangible assets other than cash and cash equivalents") aller zum Konzern gehörigen Unternehmen und Betriebsstätten aufzuführen.[1] Zu den nicht einfließenden "flüssigen Mitteln" werden neben Bankguthaben, Schecks und Kassenbeständen auch hochgradig liquide Anlagen gerechnet, die innerhalb kurzer Zeit in Geld transformiert werden können.[2] Ein "immaterieller Vermögenswert" ist nach dem internationalen Rechnungslegungsstandard ein identifizierbarer, nicht-monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.[3] Unter "Finanzwerte" werden insbesondere Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens zu fassen sein.[4] Die materiellen Vermögenswerte ausländischer Betriebsstätten sind bei dem Steuerhoheitsgebiet auszuweisen, in dem die Betriebsstätte belegen ist.

 

Rz. 54

Bei Betriebsstätten sind die Vermögenswerte für das Steuerhoheitsgebiet anzugeben, in dem sich die jeweilige Betriebsstätte befindet.[5]

[1] BT-Drs. 18/9536, 38.
[2] Nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (v. a. "Finanzwerte" gem. IAS 7.6) zählen solche Anlagen dazu, die grundsätzlich eine Laufzeit von mehr als drei Monaten nicht überschreiten, bei denen das Zinsrisiko als gering einzustufen ist.
[3] Vgl. IAS 38.
[4] Auch können Anzahlungen und Forderungen unter den Begriff "Finanzwerte" gefasst werden, vgl. Grotherr, in Gosch, AO/FGO, § 138a AO Rz. 51. Auch sollen die "sonstigen Vermögensgegenstände" als Mischposten, in dem Gegenstände des Umlaufvermögens einfließen (d. h. nicht gesondert auszuweisende Forderungen und andere verschiedenartige Vermögensgegenstände) i. d. R. keine "materiellen Vermögenswerte" umfassen und wäre somit nicht einzubeziehen.
[5] EU-Amtshilferichtlinie 2016/881 i. d. F. v. 25.5.2016, ABl EU 2016, L 146, 8, 21.

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