Rz. 53
Zudem sind gem. § 138a Abs. 2 Nr. 1j AO die Summe des Nettobuchwertes der materiellen Vermögenswerte (des Anlage- und Umlaufvermögens) ohne flüssige Mittel, immaterielle Vermögenswerte oder Finanzwerte ("tangible assets other than cash and cash equivalents") aller zum Konzern gehörigen Unternehmen und Betriebsstätten aufzuführen.[1] Zu den nicht einfließenden "flüssigen Mitteln" werden neben Bankguthaben, Schecks und Kassenbeständen auch hochgradig liquide Anlagen gerechnet, die innerhalb kurzer Zeit in Geld transformiert werden können.[2] Ein "immaterieller Vermögenswert" ist nach dem internationalen Rechnungslegungsstandard ein identifizierbarer, nicht-monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.[3] Unter "Finanzwerte" werden insbesondere Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens zu fassen sein.[4] Die materiellen Vermögenswerte ausländischer Betriebsstätten sind bei dem Steuerhoheitsgebiet auszuweisen, in dem die Betriebsstätte belegen ist.
Rz. 54
Bei Betriebsstätten sind die Vermögenswerte für das Steuerhoheitsgebiet anzugeben, in dem sich die jeweilige Betriebsstätte befindet.[5]
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