Rz. 14

Die Mitteilungen nach Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 1b an die Gemeinden bzw. das FA sind nach Abs. 4[1] innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis, also der Eröffnung des Betriebs, Verlegung oder Aufgabe, zu erstatten.

[1] Abs. 3 S. 1 a. F.

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