Rz. 56

Die Finanzbehörde muss nach Abs. 3 innerhalb eines Jahres von der Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen an entscheiden, ob sie von ihrem Rücknahmerecht Gebrauch machen will. Erfasst wird nur die Kenntnisnahme bei Tatsachen; ist der Verwaltungsakt aus Rechtsgründen rechtswidrig, so besteht keine Frist.[1] Insbesondere enthält die Vorschrift keine absolute Ausschlussfrist, nach deren Ablauf, auch ohne Kenntniserlangung durch die Behörde, der Verwaltungsakt nicht mehr zurückgenommen werden könnte.

Ausgenommen von der Regelung des Abs. 3 ist der Fall der Anwendung unlauterer Mittel, da hier ein Schutz des Begünstigten nicht gerechtfertigt wäre. Auch insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die zivilrechtlichen Anfechtungsregelungen für solche Fälle[2] nicht unterlaufen werden. Sofern die Frist für diese Anfechtungen abgelaufen ist, ist auch keine Rücknahme gem. § 130 AO mehr möglich.[3]

Eine Rücknahme kann auch noch während eines Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens erfolgen.[4]

Ein Steuererlass kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn die Steuer verjährt ist.

[1] Anders bei § 48 Abs. 4 VwVfG; vgl. BVerwG v. 19.12.1984, GrS 1–2/84, NJW 1985, 819; kritisch Stadie, DÖV 1992, 247.
[2] Z. B. §§ 119ff. BGB.
[4] M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 132 AO Rz. 1ff.

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