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Eine Verletzung der in § 119 AO vorgeschriebenen Form liegt z. B. vor, wenn der Verwaltungsakt nicht die Unterschrift oder Namenswiedergabe des berechtigten Beamten enthält. Entsprechendes gilt, wenn ein Steuerbescheid entgegen § 157 AO nicht schriftlich ergeht. Bei einem Teil der Formfehler ist § 127 AO jedoch nicht anwendbar, weil der Fehler den Verwaltungsakt nichtig macht.[1]

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