Rz. 2

§§ 126 und 127 AO schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich. Wird ein Fehler nach § 126 AO geheilt, erübrigt sich die Anwendung des § 127 AO; wird ein Fehler dagegen nicht mehr rechtzeitig, d. h. vor dem gerichtlichen Verfahren, geheilt, ist die Anwendbarkeit des § 127 AO zu prüfen. § 127 AO schließt auch nicht die Anwendbarkeit des § 130 AO aus; zwar kann der Beteiligte bei Vorliegen der in § 127 AO genannten Fehler die Aufhebung des Verwaltungsakts allein aus diesem Grund nicht verlangen, wohl aber kann die Finanzbehörde den Verwaltungsakt nach § 130 AO zurücknehmen, da er infolge des Verfahrens- oder Formmangels rechtswidrig ist.

Der UZK enthält keine entsprechende Bestimmung. § 127 AO wird daher von dem UZK nicht überlagert, sondern ist auch auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben anwendbar.

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