Rz. 8

Kommt der Beteiligte der ordnungsmäßigen Aufforderung zur Bestellung des Empfangsbevollmächtigten nicht nach, gilt gem. S. 2 ein zur Post gegebenes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post, ein elektronisches Dokument am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Damit wird für Schriftstücke der längere Postlauf in das Ausland berücksichtigt. Für elektronisch bekannt gegebene Dokumente ist die Laufzeit in das Ausland dagegen nicht grundsätzlich länger als im Inland; die Vorschrift sieht daher, ebenso wie bei § 122 AO, eine 3-Tages-Frist vor. In der Aufforderung, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.[1] Unterbleibt dieser Hinweis, tritt die Rechtswirkung des § 123 AO mit der Zugangsvermutung nicht ein.[2]

Das Schriftstück kann als einfacher Brief zur Post gegeben werden; es muss aber, ebenso wie das elektronische Dokument, richtig adressiert sein. Ist die richtige Adressierung nicht möglich, weil der Finanzbehörde die dazu erforderlichen Angaben nicht bekannt sind, ist die Bekanntgabe nach § 123 S. 2 AO nicht zulässig; es bleibt nur die Bestellung eines Vertreters nach § 81 AO. Eine öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG setzt aber voraus, dass das FA zuvor die Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten verlangt hat.[3]

 

Rz. 9

Die Finanzbehörde kann, anstatt nach § 123 S. 2 AO bekanntzugeben, auch die Bestellung eines Vertreters nach § 81 Abs. 1 Nr. 2, 3 erwirken; von welcher Möglichkeit sie Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen.

[1] § 108 Abs. 3 AO findet auf die 3-Tages-Regelung und die Monats-Regelung Anwendung, vgl. AEAO zu § 108 AO Rz. 2.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 123 AO Rz. 17.

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