Rz. 14

Die Einwilligung zu Bekanntgabe durch elektronische Bereitstellung des Verwaltungsakts kann jederzeit widerrufen werden. Nicht ausdrücklich geregelt ist, durch welche Person der Widerruf erfolgen kann. M. E. kann der Widerruf jedenfalls durch den Stpfl. selbst erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zustimmung durch ihn oder durch seinen Vertreter erfolgt ist. Der Widerruf kann aber auch durch einen vom Stpfl. bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Dabei muss es sich nicht um denselben Bevollmächtigten handeln, der die Einwilligung erklärt hat. Auch insoweit gelten für die Vollmachterteilung die allgemeinen Regelungen.

 

Rz. 15

Der Widerruf kann formfrei erfolgen. Er kann daher auch mündlich erfolgen. In der Praxis ist ein mündlicher Widerruf aber schwer nachweisbar. Regelmäßig wird der Widerruf daher schriftlich erfolgen. Der Widerruf ist an keine Frist gebunden.

 

Rz. 16

Der Widerruf wird gem. § 122a Abs. 2 S. 2 AO erst durch Zugang bei der Finanzverwaltung wirksam. Bei dem Widerruf handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, zu deren Wirksamkeit es auch nach den allgemeinen Grundsätzen eines Zugangs beim Empfänger bedarf. S. 2 enthält daher keine Verschärfung, sondern ist Ausdruck der allgemeinen Regelungen über die Wirksamkeit von Willenserklärungen.

 

Rz. 17

Entsprechend den allgemeinen Regelungen zum Zugang von Willenserklärungen bedeutet ein Zugang (nur) die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Eine tatsächliche Kenntnis ist nicht notwendig. Ausreichend ist, dass die Willenserklärung (d. h. der Widerruf) so in den Machtbereich des Empfängers (d. h. die Finanzbehörde) gelangt ist, dass diese die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze zum Zugang von Willenserklärungen gegenüber Behörden. Ausreichend ist z. B. der Einwurf des Widerrufs in den Postkasten zu Geschäftszeiten.

Der Widerruf gilt nur für die Zukunft und damit für zukünftig bekannt zu gebende Verwaltungsakte. Sofern Verwaltungsakte bereits bekannt gegeben worden sind, ist diese Bekanntgabe wirksam und kann nicht durch einen Widerruf ungültig werden. Entscheidend ist daher, zu welchem Zeitpunkt der Widerruf erfolgt. Da der Widerruf eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, ist der maßgebliche Zeitpunkt der Zugang dieser Willenserklärung beim Empfänger. Alle Verwaltungsakte, die vor diesem Zeitpunkt gem. § 122a AO bekannt gegeben worden sind, bleiben wirksam. Für alle nach diesem Zeitpunkt gem. § 122a AO bekannt zu gebenden Verwaltungsakte, ist die Bekanntgabe gem. § 122a AO unwirksam. Zeitpunkt der Bekanntgabe ist gem. § 122a Abs. AO 1 die Bereitstellung zum Datenabruf durch Datenfernübertragung.

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